Index
10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AWG 2002 §1 Abs3;Rechtssatz
Der Gebrauch von Strommasten "als witterungsbeständige Unterlage für diverse Materialien" stellt keinen bestimmungsgemäßen Gebrauch iSd § 2 Abs. 3 Z 2 AWG 2002 dar, ebenso wie die Lagerung von 3 Ballen Altkunststoffplatten im Freien, selbst dann, wenn dieses Material als Werkstättenfußböden geeignet wäre. (Hier: Die objektive Abfalleigenschaft der Altkunststoffplatten steht nicht fest, es fehlen Feststellungen auf sachverständiger Ebene, welche öffentlichen Interessen iSd § 1 Abs. 3 AWG 2002 die Behandlung der Altkunststoffplatten als Abfall erforderlich machten.)Der Gebrauch von Strommasten "als witterungsbeständige Unterlage für diverse Materialien" stellt keinen bestimmungsgemäßen Gebrauch iSd Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer 2, AWG 2002 dar, ebenso wie die Lagerung von 3 Ballen Altkunststoffplatten im Freien, selbst dann, wenn dieses Material als Werkstättenfußböden geeignet wäre. (Hier: Die objektive Abfalleigenschaft der Altkunststoffplatten steht nicht fest, es fehlen Feststellungen auf sachverständiger Ebene, welche öffentlichen Interessen iSd Paragraph eins, Absatz 3, AWG 2002 die Behandlung der Altkunststoffplatten als Abfall erforderlich machten.)
Schlagworte
Begründung Begründungsmangel Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2008070170.X04Im RIS seit
26.10.2010Zuletzt aktualisiert am
09.01.2015