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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §44 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 86/02/0038 E 3. Juli 1986 VwSlg 12192 A/1986 RS 2 (Hier: keine Abweichung und daher kein Verstoß gegen § 44 Abs 1 StVO 1960)Stammrechtssatz
Der Vorschrift des § 44 Abs 1 StVO ist immanent, dass die bezüglichen Straßenverkehrszeichen dort angebracht sind, wo der räumliche Geltungsbereich der Verordnung beginnt und endet. Dieser Vorschrift wird daher nicht Genüge getan und liegt ein Kundmachungsmangel vor, wenn der Aufstellort vom Ort des Beginns des verordneten Geltungsbereiches einer Geschwindigkeitsbeschränkung 5 m abweicht.Der Vorschrift des Paragraph 44, Absatz eins, StVO ist immanent, dass die bezüglichen Straßenverkehrszeichen dort angebracht sind, wo der räumliche Geltungsbereich der Verordnung beginnt und endet. Dieser Vorschrift wird daher nicht Genüge getan und liegt ein Kundmachungsmangel vor, wenn der Aufstellort vom Ort des Beginns des verordneten Geltungsbereiches einer Geschwindigkeitsbeschränkung 5 m abweicht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2008070164.X01Im RIS seit
24.10.2010Zuletzt aktualisiert am
12.11.2010