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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §56;Rechtssatz
Die Rechtsfolgen des § 111 Abs. 4 WRG 1959 treten bei Zutreffen aller Voraussetzungen mit der Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung ein, ohne dass es diesbezüglich eines bescheidmäßigen Ausspruches bedarf. Die Aufnahme eines solchen Ausspruches in den Bewilligungsbescheid ist zwar zulässig, hat aber nur deklarativen Charakter. Einem solchen Ausspruch kommt nur dann normativer Charakter zu, wenn die nach § 111 Abs. 4 WRG 1959 als eingeräumt anzusehenden Dienstbarkeiten im wasserrechtlichen Bescheid eindeutig bestimmt werden, weil dann erforderlichenfalls unmittelbar eine Vollstreckungsverfügung ergehen kann, während ansonsten vorerst ein eigener Bescheid zu erlassen ist (vgl. E 24. Jänner 1980, 2559, 2560/79, VwSlg 10021 A/1980; B 11. Juli 1996, 96/07/0063 und Urteil OGH 30. Mai 1994, 1 Ob 13/94). Fehlt ein eindeutig bestimmter Ausspruch im wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid, so obliegt es der Bewilligungsbehörde, die Duldungsverpflichtung auf der Basis der als eingeräumt anzusehenden Dienstbarkeit durch einen gesonderten Bescheid, in dem das - unerhebliche - Ausmaß bestimmt zu bezeichnen ist, erst tauglich zu konkretisieren und solcherart einen Exekutionstitel für die Verwaltungsvollstreckung zu schaffen. In diesem Verfahren kann der davon Betroffene vorbringen, dass die Voraussetzungen des § 111 Abs. 4 WRG 1959 gar nicht vorgelegen und die Rechtswirkungen des § 111 Abs. 4 WRG 1959 nicht eingetreten seien. Erkennt die Bewilligungsbehörde, dass die Voraussetzungen des § 111 Abs. 4 WRG 1959 nicht vorliegen, dann kann der Wasserberechtigte das bewilligte Vorhaben nur verwirklichen, wenn ihm bescheidmäßig das erforderliche Zwangsrecht eingeräumt worden ist. (Hier: Der Ausspruch - "Einräumung von Dienstbarkeiten gemäß § 111 Abs. 4 WRG 1959: Hinsichtlich der durch die Anlage berührten fremden Grundstücke gelten nach § 111 Abs. 4 WRG 1959 die erforderlichen Dienstbarkeiten für den Bau, Bestand, Betrieb und die Instandhaltung der Anlage sowie zum Betreten der Grundstücke zu Betriebs- und Instandhaltungszwecken als eingeräumt." - ist derart unbestimmt, dass ihm kein normativer, sondern lediglich ein deklarativer Charakter zukommt. Dieser Ausspruch ist daher auch nicht geeignet, als Grundlage für eine Vollstreckungsverfügung zu dienen. Ein solcher rein deklarativer Ausspruch im Bewilligungsbescheid ist aber auch nicht geeignet, Rechte des Bf zu verletzen.)Die Rechtsfolgen des Paragraph 111, Absatz 4, WRG 1959 treten bei Zutreffen aller Voraussetzungen mit der Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung ein, ohne dass es diesbezüglich eines bescheidmäßigen Ausspruches bedarf. Die Aufnahme eines solchen Ausspruches in den Bewilligungsbescheid ist zwar zulässig, hat aber nur deklarativen Charakter. Einem solchen Ausspruch kommt nur dann normativer Charakter zu, wenn die nach Paragraph 111, Absatz 4, WRG 1959 als eingeräumt anzusehenden Dienstbarkeiten im wasserrechtlichen Bescheid eindeutig bestimmt werden, weil dann erforderlichenfalls unmittelbar eine Vollstreckungsverfügung ergehen kann, während ansonsten vorerst ein eigener Bescheid zu erlassen ist vergleiche E 24. Jänner 1980, 2559, 2560/79, VwSlg 10021 A/1980; B 11. Juli 1996, 96/07/0063 und Urteil OGH 30. Mai 1994, 1 Ob 13/94). Fehlt ein eindeutig bestimmter Ausspruch im wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid, so obliegt es der Bewilligungsbehörde, die Duldungsverpflichtung auf der Basis der als eingeräumt anzusehenden Dienstbarkeit durch einen gesonderten Bescheid, in dem das - unerhebliche - Ausmaß bestimmt zu bezeichnen ist, erst tauglich zu konkretisieren und solcherart einen Exekutionstitel für die Verwaltungsvollstreckung zu schaffen. In diesem Verfahren kann der davon Betroffene vorbringen, dass die Voraussetzungen des Paragraph 111, Absatz 4, WRG 1959 gar nicht vorgelegen und die Rechtswirkungen des Paragraph 111, Absatz 4, WRG 1959 nicht eingetreten seien. Erkennt die Bewilligungsbehörde, dass die Voraussetzungen des Paragraph 111, Absatz 4, WRG 1959 nicht vorliegen, dann kann der Wasserberechtigte das bewilligte Vorhaben nur verwirklichen, wenn ihm bescheidmäßig das erforderliche Zwangsrecht eingeräumt worden ist. (Hier: Der Ausspruch - "Einräumung von Dienstbarkeiten gemäß Paragraph 111, Absatz 4, WRG 1959: Hinsichtlich der durch die Anlage berührten fremden Grundstücke gelten nach Paragraph 111, Absatz 4, WRG 1959 die erforderlichen Dienstbarkeiten für den Bau, Bestand, Betrieb und die Instandhaltung der Anlage sowie zum Betreten der Grundstücke zu Betriebs- und Instandhaltungszwecken als eingeräumt." - ist derart unbestimmt, dass ihm kein normativer, sondern lediglich ein deklarativer Charakter zukommt. Dieser Ausspruch ist daher auch nicht geeignet, als Grundlage für eine Vollstreckungsverfügung zu dienen. Ein solcher rein deklarativer Ausspruch im Bewilligungsbescheid ist aber auch nicht geeignet, Rechte des Bf zu verletzen.)
Schlagworte
Trennbarkeit gesonderter Abspruch Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION Bescheidbegriff Mangelnder BescheidcharakterEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2008070160.X01Im RIS seit
10.01.2011Zuletzt aktualisiert am
11.01.2011