RS Vwgh 2010/9/30 2008/07/0160

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.09.2010
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

AVG §56;
AVG §59 Abs1;
VVG §1;
VVG §10;
VVG §5;
VwGG §34 Abs1;
WRG 1959 §111 Abs4;
  1. VVG § 1 heute
  2. VVG § 1 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VVG § 1 gültig von 01.09.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VVG § 1 gültig von 01.09.2012 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  5. VVG § 1 gültig von 05.01.2008 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2008
  6. VVG § 1 gültig von 01.02.1991 bis 04.01.2008
  1. VVG § 10 heute
  2. VVG § 10 gültig ab 01.01.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2022
  3. VVG § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VVG § 10 gültig von 01.09.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  5. VVG § 10 gültig von 01.01.2012 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  6. VVG § 10 gültig von 05.01.2008 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2008
  7. VVG § 10 gültig von 01.02.1991 bis 04.01.2008
  1. VVG § 5 heute
  2. VVG § 5 gültig von 01.01.2022 bis 31.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2020
  3. VVG § 5 gültig ab 01.01.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2022
  4. VVG § 5 gültig von 05.01.2008 bis 31.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2008
  5. VVG § 5 gültig von 01.01.2002 bis 04.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  6. VVG § 5 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  7. VVG § 5 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997
  1. WRG 1959 § 111 heute
  2. WRG 1959 § 111 gültig ab 22.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2003
  3. WRG 1959 § 111 gültig von 01.10.1997 bis 21.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  4. WRG 1959 § 111 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990

Rechtssatz

Die Rechtsfolgen des § 111 Abs. 4 WRG 1959 treten bei Zutreffen aller Voraussetzungen mit der Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung ein, ohne dass es diesbezüglich eines bescheidmäßigen Ausspruches bedarf. Die Aufnahme eines solchen Ausspruches in den Bewilligungsbescheid ist zwar zulässig, hat aber nur deklarativen Charakter. Einem solchen Ausspruch kommt nur dann normativer Charakter zu, wenn die nach § 111 Abs. 4 WRG 1959 als eingeräumt anzusehenden Dienstbarkeiten im wasserrechtlichen Bescheid eindeutig bestimmt werden, weil dann erforderlichenfalls unmittelbar eine Vollstreckungsverfügung ergehen kann, während ansonsten vorerst ein eigener Bescheid zu erlassen ist (vgl. E 24. Jänner 1980, 2559, 2560/79, VwSlg 10021 A/1980; B 11. Juli 1996, 96/07/0063 und Urteil OGH 30. Mai 1994, 1 Ob 13/94). Fehlt ein eindeutig bestimmter Ausspruch im wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid, so obliegt es der Bewilligungsbehörde, die Duldungsverpflichtung auf der Basis der als eingeräumt anzusehenden Dienstbarkeit durch einen gesonderten Bescheid, in dem das - unerhebliche - Ausmaß bestimmt zu bezeichnen ist, erst tauglich zu konkretisieren und solcherart einen Exekutionstitel für die Verwaltungsvollstreckung zu schaffen. In diesem Verfahren kann der davon Betroffene vorbringen, dass die Voraussetzungen des § 111 Abs. 4 WRG 1959 gar nicht vorgelegen und die Rechtswirkungen des § 111 Abs. 4 WRG 1959 nicht eingetreten seien. Erkennt die Bewilligungsbehörde, dass die Voraussetzungen des § 111 Abs. 4 WRG 1959 nicht vorliegen, dann kann der Wasserberechtigte das bewilligte Vorhaben nur verwirklichen, wenn ihm bescheidmäßig das erforderliche Zwangsrecht eingeräumt worden ist. (Hier: Der Ausspruch - "Einräumung von Dienstbarkeiten gemäß § 111 Abs. 4 WRG 1959: Hinsichtlich der durch die Anlage berührten fremden Grundstücke gelten nach § 111 Abs. 4 WRG 1959 die erforderlichen Dienstbarkeiten für den Bau, Bestand, Betrieb und die Instandhaltung der Anlage sowie zum Betreten der Grundstücke zu Betriebs- und Instandhaltungszwecken als eingeräumt." - ist derart unbestimmt, dass ihm kein normativer, sondern lediglich ein deklarativer Charakter zukommt. Dieser Ausspruch ist daher auch nicht geeignet, als Grundlage für eine Vollstreckungsverfügung zu dienen. Ein solcher rein deklarativer Ausspruch im Bewilligungsbescheid ist aber auch nicht geeignet, Rechte des Bf zu verletzen.)Die Rechtsfolgen des Paragraph 111, Absatz 4, WRG 1959 treten bei Zutreffen aller Voraussetzungen mit der Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung ein, ohne dass es diesbezüglich eines bescheidmäßigen Ausspruches bedarf. Die Aufnahme eines solchen Ausspruches in den Bewilligungsbescheid ist zwar zulässig, hat aber nur deklarativen Charakter. Einem solchen Ausspruch kommt nur dann normativer Charakter zu, wenn die nach Paragraph 111, Absatz 4, WRG 1959 als eingeräumt anzusehenden Dienstbarkeiten im wasserrechtlichen Bescheid eindeutig bestimmt werden, weil dann erforderlichenfalls unmittelbar eine Vollstreckungsverfügung ergehen kann, während ansonsten vorerst ein eigener Bescheid zu erlassen ist vergleiche E 24. Jänner 1980, 2559, 2560/79, VwSlg 10021 A/1980; B 11. Juli 1996, 96/07/0063 und Urteil OGH 30. Mai 1994, 1 Ob 13/94). Fehlt ein eindeutig bestimmter Ausspruch im wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid, so obliegt es der Bewilligungsbehörde, die Duldungsverpflichtung auf der Basis der als eingeräumt anzusehenden Dienstbarkeit durch einen gesonderten Bescheid, in dem das - unerhebliche - Ausmaß bestimmt zu bezeichnen ist, erst tauglich zu konkretisieren und solcherart einen Exekutionstitel für die Verwaltungsvollstreckung zu schaffen. In diesem Verfahren kann der davon Betroffene vorbringen, dass die Voraussetzungen des Paragraph 111, Absatz 4, WRG 1959 gar nicht vorgelegen und die Rechtswirkungen des Paragraph 111, Absatz 4, WRG 1959 nicht eingetreten seien. Erkennt die Bewilligungsbehörde, dass die Voraussetzungen des Paragraph 111, Absatz 4, WRG 1959 nicht vorliegen, dann kann der Wasserberechtigte das bewilligte Vorhaben nur verwirklichen, wenn ihm bescheidmäßig das erforderliche Zwangsrecht eingeräumt worden ist. (Hier: Der Ausspruch - "Einräumung von Dienstbarkeiten gemäß Paragraph 111, Absatz 4, WRG 1959: Hinsichtlich der durch die Anlage berührten fremden Grundstücke gelten nach Paragraph 111, Absatz 4, WRG 1959 die erforderlichen Dienstbarkeiten für den Bau, Bestand, Betrieb und die Instandhaltung der Anlage sowie zum Betreten der Grundstücke zu Betriebs- und Instandhaltungszwecken als eingeräumt." - ist derart unbestimmt, dass ihm kein normativer, sondern lediglich ein deklarativer Charakter zukommt. Dieser Ausspruch ist daher auch nicht geeignet, als Grundlage für eine Vollstreckungsverfügung zu dienen. Ein solcher rein deklarativer Ausspruch im Bewilligungsbescheid ist aber auch nicht geeignet, Rechte des Bf zu verletzen.)

Schlagworte

Trennbarkeit gesonderter Abspruch Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2008070160.X01

Im RIS seit

10.01.2011

Zuletzt aktualisiert am

11.01.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten