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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §42 Abs2 Z1;Rechtssatz
Für die Bewilligungspflicht nach § 38 Abs. 1 WRG 1959 kommt es ausschließlich darauf an, ob etwaige Anlagen und Einbauten innerhalb der Grenzen des Hochwasserabflusses fließender Gewässer (Hochwasserabflussgebiet iSd § 38 Abs. 3 WRG 1959) liegen oder nicht. Darauf, ob die Anlagen gleichzeitig im Bereich der Stauwurzel eines unterliegenden Kraftwerkes liegen - was allerdings den Schluss nahe legt, dass sich die Anlagen im Flussgebiet selbst, und damit jedenfalls im Hochwasserabflussgebiet, befinden - kommt es bei dieser Beurteilung nicht an.Für die Bewilligungspflicht nach Paragraph 38, Absatz eins, WRG 1959 kommt es ausschließlich darauf an, ob etwaige Anlagen und Einbauten innerhalb der Grenzen des Hochwasserabflusses fließender Gewässer (Hochwasserabflussgebiet iSd Paragraph 38, Absatz 3, WRG 1959) liegen oder nicht. Darauf, ob die Anlagen gleichzeitig im Bereich der Stauwurzel eines unterliegenden Kraftwerkes liegen - was allerdings den Schluss nahe legt, dass sich die Anlagen im Flussgebiet selbst, und damit jedenfalls im Hochwasserabflussgebiet, befinden - kommt es bei dieser Beurteilung nicht an.
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2008070135.X05Im RIS seit
24.10.2010Zuletzt aktualisiert am
05.09.2012