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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §42 Abs2 Z1;Rechtssatz
Die Bewilligungspflicht nach § 38 Abs. 1 WRG 1959 knüpft nicht an das Vorliegen von Gefahrensituationen im Falle eines Extremhochwasserereignisses an, sondern besteht gänzlich unabhängig davon. Werden weder öffentliche Interessen noch Interessen Dritter beeinträchtigt, ist diese Bewilligung zu erteilen.Die Bewilligungspflicht nach Paragraph 38, Absatz eins, WRG 1959 knüpft nicht an das Vorliegen von Gefahrensituationen im Falle eines Extremhochwasserereignisses an, sondern besteht gänzlich unabhängig davon. Werden weder öffentliche Interessen noch Interessen Dritter beeinträchtigt, ist diese Bewilligung zu erteilen.
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2008070135.X04Im RIS seit
24.10.2010Zuletzt aktualisiert am
05.09.2012