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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §1;Rechtssatz
Wenn der Landeshauptmann Berufungsbehörde ist, ist eine "an das Büro der Frau Landeshauptmann" gerichtete Berufung als an die zuständige Behörde gerichtet zu werten, zumal dieses Büro der Behörde Landeshauptmann zurechenbar ist. (Hier erliegt das Schriftstück nicht im Akt und kann daher nicht beurteilt werden.)
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1 BehördenorganisationEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2008070135.X01Im RIS seit
24.10.2010Zuletzt aktualisiert am
05.09.2012