RS Vwgh 2010/9/30 2008/07/0134

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Veröffentlicht am 30.09.2010
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

VwGG §42 Abs2 Z1;
WRG 1959 §111 Abs4;
WRG 1959 §60;
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. WRG 1959 § 111 heute
  2. WRG 1959 § 111 gültig ab 22.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2003
  3. WRG 1959 § 111 gültig von 01.10.1997 bis 21.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  4. WRG 1959 § 111 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2006/07/0001 E 24. Mai 2007 RS 4 (hier nur dritter Satz)

Stammrechtssatz

Auf einen Pumpversuch sind nach § 56 Abs 2 WRG 1959 die Bestimmungen über Zwangsrechte anwendbar. Das bedeutet, dass der Umstand, dass keine Übereinkommen zwischen den Beteiligten vorgelegt wurden, keinen Mangel eines Antrages auf Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung für einen Pumpversuch darstellt. Wenn weder die Zustimmung des Grundeigentümers vorliegt noch ein Fall des § 111 Abs 4 WRG 1959 gegeben ist, hat die Wasserrechtsbehörde zu überprüfen, ob die Voraussetzungen für die Einräumung eines Zwangsrechtes bestehen und dieses entweder einzuräumen oder den Antrag als Folge der entgegenstehenden fremden Rechte abzuweisen. Die Nichtvorlage von privatrechtlichen Übereinkommen kann aber rechtens keinen Mängelbehebungsauftrag nach § 13 Abs 3 AVG nach sich ziehen.Auf einen Pumpversuch sind nach Paragraph 56, Absatz 2, WRG 1959 die Bestimmungen über Zwangsrechte anwendbar. Das bedeutet, dass der Umstand, dass keine Übereinkommen zwischen den Beteiligten vorgelegt wurden, keinen Mangel eines Antrages auf Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung für einen Pumpversuch darstellt. Wenn weder die Zustimmung des Grundeigentümers vorliegt noch ein Fall des Paragraph 111, Absatz 4, WRG 1959 gegeben ist, hat die Wasserrechtsbehörde zu überprüfen, ob die Voraussetzungen für die Einräumung eines Zwangsrechtes bestehen und dieses entweder einzuräumen oder den Antrag als Folge der entgegenstehenden fremden Rechte abzuweisen. Die Nichtvorlage von privatrechtlichen Übereinkommen kann aber rechtens keinen Mängelbehebungsauftrag nach Paragraph 13, Absatz 3, AVG nach sich ziehen.

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2008070134.X04

Im RIS seit

24.10.2010

Zuletzt aktualisiert am

12.11.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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