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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §8;Rechtssatz
In einem Verfahren betreffend wasserrechtliche Bewilligung gemäß § 41 WRG 1959 ist zum Aspekt der Parteistellung als Ausfluss des Grundeigentums festzuhalten, dass eine Inanspruchnahme von Fremdgrund ohne Zustimmung des Eigentümers dessen aus dem Grundeigentum erfließende Rechte verletzt. (Hier: Die Bf haben keine Zustimmungserklärung zur Gerinneführung über diese Grundstücke erteilt, sondern diese ausdrücklich nur "unter Vorbehalt" ausgesprochen, weil sie eine dann näher ausgeführte Beeinträchtigung ihrer Rechte befürchteten.)In einem Verfahren betreffend wasserrechtliche Bewilligung gemäß Paragraph 41, WRG 1959 ist zum Aspekt der Parteistellung als Ausfluss des Grundeigentums festzuhalten, dass eine Inanspruchnahme von Fremdgrund ohne Zustimmung des Eigentümers dessen aus dem Grundeigentum erfließende Rechte verletzt. (Hier: Die Bf haben keine Zustimmungserklärung zur Gerinneführung über diese Grundstücke erteilt, sondern diese ausdrücklich nur "unter Vorbehalt" ausgesprochen, weil sie eine dann näher ausgeführte Beeinträchtigung ihrer Rechte befürchteten.)
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete WasserrechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2008070134.X03Im RIS seit
24.10.2010Zuletzt aktualisiert am
12.11.2010