RS Vwgh 2010/9/30 2007/09/0315

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.09.2010
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
AVG §62 Abs2;
AVG §67g Abs1;
VStG §24;
VStG §51h Abs4;
VwGG §42 Abs2 Z1;
  1. VStG § 24 heute
  2. VStG § 24 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. VStG § 24 gültig von 01.01.2014 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VStG § 24 gültig von 26.03.2009 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  5. VStG § 24 gültig von 20.04.2002 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  6. VStG § 24 gültig von 01.01.1999 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  7. VStG § 24 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 620/1995
  8. VStG § 24 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Rechtssatz

Die in § 67g AVG vorgesehene Möglichkeit der Verkündung des Bescheides lässt das Erfordernis einer ordnungsgemäßen Beurkundung als Voraussetzung der gültigen Erlassung unberührt. § 67g Abs. 1 AVG erlaubt die rechtmäßige Verkündung eines Bescheides auch dann, wenn die - ordnungsgemäß geladenen - Parteien oder ihre Vertreter nicht anwesend sind, etwa weil sie sich während einer Verhandlung oder an deren Schluss entfernt haben. (Hier: In der Niederschrift findet sich kein Hinweis darauf, dass die ausdrücklich als anwesend verzeichneten weiteren Personen, wie insbesondere der Bf sowie sein Vertreter, die in der Verhandlung auch Äußerungen abgegeben haben, sich vor Verkündung des Bescheides entfernt hätten.)Die in Paragraph 67 g, AVG vorgesehene Möglichkeit der Verkündung des Bescheides lässt das Erfordernis einer ordnungsgemäßen Beurkundung als Voraussetzung der gültigen Erlassung unberührt. Paragraph 67 g, Absatz eins, AVG erlaubt die rechtmäßige Verkündung eines Bescheides auch dann, wenn die - ordnungsgemäß geladenen - Parteien oder ihre Vertreter nicht anwesend sind, etwa weil sie sich während einer Verhandlung oder an deren Schluss entfernt haben. (Hier: In der Niederschrift findet sich kein Hinweis darauf, dass die ausdrücklich als anwesend verzeichneten weiteren Personen, wie insbesondere der Bf sowie sein Vertreter, die in der Verhandlung auch Äußerungen abgegeben haben, sich vor Verkündung des Bescheides entfernt hätten.)

Schlagworte

Zeitpunkt der Bescheiderlassung Eintritt der Rechtswirkungen Ermittlungsverfahren Allgemein Verfahrensbestimmungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2007090315.X02

Im RIS seit

29.10.2010

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten