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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §56;Rechtssatz
Die in § 67g AVG vorgesehene Möglichkeit der Verkündung des Bescheides lässt das Erfordernis einer ordnungsgemäßen Beurkundung als Voraussetzung der gültigen Erlassung unberührt. § 67g Abs. 1 AVG erlaubt die rechtmäßige Verkündung eines Bescheides auch dann, wenn die - ordnungsgemäß geladenen - Parteien oder ihre Vertreter nicht anwesend sind, etwa weil sie sich während einer Verhandlung oder an deren Schluss entfernt haben. (Hier: In der Niederschrift findet sich kein Hinweis darauf, dass die ausdrücklich als anwesend verzeichneten weiteren Personen, wie insbesondere der Bf sowie sein Vertreter, die in der Verhandlung auch Äußerungen abgegeben haben, sich vor Verkündung des Bescheides entfernt hätten.)Die in Paragraph 67 g, AVG vorgesehene Möglichkeit der Verkündung des Bescheides lässt das Erfordernis einer ordnungsgemäßen Beurkundung als Voraussetzung der gültigen Erlassung unberührt. Paragraph 67 g, Absatz eins, AVG erlaubt die rechtmäßige Verkündung eines Bescheides auch dann, wenn die - ordnungsgemäß geladenen - Parteien oder ihre Vertreter nicht anwesend sind, etwa weil sie sich während einer Verhandlung oder an deren Schluss entfernt haben. (Hier: In der Niederschrift findet sich kein Hinweis darauf, dass die ausdrücklich als anwesend verzeichneten weiteren Personen, wie insbesondere der Bf sowie sein Vertreter, die in der Verhandlung auch Äußerungen abgegeben haben, sich vor Verkündung des Bescheides entfernt hätten.)
Schlagworte
Zeitpunkt der Bescheiderlassung Eintritt der Rechtswirkungen Ermittlungsverfahren Allgemein VerfahrensbestimmungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2007090315.X02Im RIS seit
29.10.2010Zuletzt aktualisiert am
09.01.2015