Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
VwGG §34 Abs1;Rechtssatz
Einem Betroffenen iSd § 138 Abs. 1 WRG 1959 kommt - nach der zweiten Alternative des § 138 Abs. 1 WRG 1959 - nur das Recht zu, die Erlassung eines wasserpolizeilichen Auftrages nach Abs. 1 oder 2 zu verlangen. Das setzt im Fall des § 39 WRG 1959 voraus, dass der Eigentümer der Liegenschaft die eigenmächtige Neuerung in Form der willkürlichen Änderung der Abflussverhältnisse selbst vorgenommen hat (vgl. E 16. Dezember 2004, 2004/07/0065; E 13. Dezember 2007, 2006/07/0038). Dem Betroffenen kommt aber kein subjektiv-öffentliches Recht darauf zu, dass bei Verletzung öffentlicher Interessen ein wasserpolizeilicher Auftrag gegen den Liegenschaftseigentümer ergeht.Einem Betroffenen iSd Paragraph 138, Absatz eins, WRG 1959 kommt - nach der zweiten Alternative des Paragraph 138, Absatz eins, WRG 1959 - nur das Recht zu, die Erlassung eines wasserpolizeilichen Auftrages nach Absatz eins, oder 2 zu verlangen. Das setzt im Fall des Paragraph 39, WRG 1959 voraus, dass der Eigentümer der Liegenschaft die eigenmächtige Neuerung in Form der willkürlichen Änderung der Abflussverhältnisse selbst vorgenommen hat vergleiche E 16. Dezember 2004, 2004/07/0065; E 13. Dezember 2007, 2006/07/0038). Dem Betroffenen kommt aber kein subjektiv-öffentliches Recht darauf zu, dass bei Verletzung öffentlicher Interessen ein wasserpolizeilicher Auftrag gegen den Liegenschaftseigentümer ergeht.
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2007070108.X01Im RIS seit
24.10.2010Zuletzt aktualisiert am
12.11.2010