RS Vwgh 2010/9/30 2007/07/0104

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Veröffentlicht am 30.09.2010
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Index

L66202 Landw Bringungsrecht Güter- und Seilwege Kärnten
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
80/06 Bodenreform

Norm

ABGB §523;
GSGG §1;
GSLG Krnt 1998 §1;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;

Rechtssatz

Nach Lehre und Rechtsprechung des OGH kann ein Unterlassungsbegehren ausnahmsweise vorbeugend gestellt werden, um ein unmittelbar bevorstehendes rechtswidriges Verhalten zu verhindern; ansonsten muss die Gefahr einer Wiederholung einer bereits erfolgten Störung in gleicher oder ähnlicher Art vorliegen. (Hier: Das Vorbringen der Bf vermag die Annahme, dass ein rechtswidriger Eingriff in das dem Mitbeteiligten zukommende Bringungsrecht konkret - und unmittelbar - bevorsteht, nicht zu rechtfertigen.)

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Allgemein Anwendbarkeit zivilrechtlicher Bestimmungen Verträge und Vereinbarungen im öffentlichen Recht VwRallg6/1 Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2007070104.X02

Im RIS seit

24.10.2010

Zuletzt aktualisiert am

12.11.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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