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L66202 Landw Bringungsrecht Güter- und Seilwege KärntenNorm
ABGB §523;Rechtssatz
Nach Lehre und Rechtsprechung des OGH kann ein Unterlassungsbegehren ausnahmsweise vorbeugend gestellt werden, um ein unmittelbar bevorstehendes rechtswidriges Verhalten zu verhindern; ansonsten muss die Gefahr einer Wiederholung einer bereits erfolgten Störung in gleicher oder ähnlicher Art vorliegen. (Hier: Das Vorbringen der Bf vermag die Annahme, dass ein rechtswidriger Eingriff in das dem Mitbeteiligten zukommende Bringungsrecht konkret - und unmittelbar - bevorsteht, nicht zu rechtfertigen.)
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Allgemein Anwendbarkeit zivilrechtlicher Bestimmungen Verträge und Vereinbarungen im öffentlichen Recht VwRallg6/1 Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2007070104.X02Im RIS seit
24.10.2010Zuletzt aktualisiert am
12.11.2010