RS Vwgh 2010/9/30 2007/07/0104

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.09.2010
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Index

L66202 Landw Bringungsrecht Güter- und Seilwege Kärnten
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
80/06 Bodenreform

Norm

ABGB §523;
GSGG §1;
GSLG Krnt 1998 §1;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2004/07/0151 E 23. März 2006 RS 3 (hier erster und zweiter Satz)

Stammrechtssatz

Im Hinblick auf die Ähnlichkeiten zwischen Bringungsrechten und privatrechtlichen Dienstbarkeiten erscheint es zulässig, die Bestimmung des § 523 ABGB heranzuziehen, die (ua) die Servitutenklage (actio confessoria) regelt. Materiellrechtliche Voraussetzung für die Erhebung eines auf § 523 ABGB gestützten Unterlassungsbegehrens ist das Bestehen eines Rechtsschutzbedürfnisses und der Wiederholungsgefahr. Der aus § 472 ABGB abzuleitenden Duldungspflicht zufolge hat der Eigentümer (oder Nutzungsberechtigte) des belasteten Grundstückes alle Maßnahmen zu unterlassen, die die Ausübung der Dienstbarkeit hindern und stören, wobei das Klagebegehren - je nach den Verhältnissen des Falles - auf Wiederherstellung, Beseitigung der Beeinträchtigung und Unterlassung zukünftiger Störungen geht. Hiebei ist der Servitutsberechtigte kraft seines absoluten Rechtes bei drohenden, objektiv rechtswidrigen Eingriffen durch eigenmächtige Maßnahmen auch zur Erhebung einer vorbeugenden Unterlassungsklage berechtigt, wobei einem solchen Unterlassungsbegehren stattzugeben ist, wenn (ua) konkrete Tatsachen, aus denen sich die Verletzungsgefahr ableiten lässt, festgestellt werden können (Hinweis Urteil OGH 11.3.1971, 1 Ob 51/71; Beschluss OGH 28.4.2000, 1 Ob 6/00i).Im Hinblick auf die Ähnlichkeiten zwischen Bringungsrechten und privatrechtlichen Dienstbarkeiten erscheint es zulässig, die Bestimmung des Paragraph 523, ABGB heranzuziehen, die (ua) die Servitutenklage (actio confessoria) regelt. Materiellrechtliche Voraussetzung für die Erhebung eines auf Paragraph 523, ABGB gestützten Unterlassungsbegehrens ist das Bestehen eines Rechtsschutzbedürfnisses und der Wiederholungsgefahr. Der aus Paragraph 472, ABGB abzuleitenden Duldungspflicht zufolge hat der Eigentümer (oder Nutzungsberechtigte) des belasteten Grundstückes alle Maßnahmen zu unterlassen, die die Ausübung der Dienstbarkeit hindern und stören, wobei das Klagebegehren - je nach den Verhältnissen des Falles - auf Wiederherstellung, Beseitigung der Beeinträchtigung und Unterlassung zukünftiger Störungen geht. Hiebei ist der Servitutsberechtigte kraft seines absoluten Rechtes bei drohenden, objektiv rechtswidrigen Eingriffen durch eigenmächtige Maßnahmen auch zur Erhebung einer vorbeugenden Unterlassungsklage berechtigt, wobei einem solchen Unterlassungsbegehren stattzugeben ist, wenn (ua) konkrete Tatsachen, aus denen sich die Verletzungsgefahr ableiten lässt, festgestellt werden können (Hinweis Urteil OGH 11.3.1971, 1 Ob 51/71; Beschluss OGH 28.4.2000, 1 Ob 6/00i).

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Allgemein Anwendbarkeit zivilrechtlicher Bestimmungen Verträge und Vereinbarungen im öffentlichen Recht VwRallg6/1 Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2007070104.X01

Im RIS seit

24.10.2010

Zuletzt aktualisiert am

12.11.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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