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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
ALSAG 1989 §10 Abs2 Z1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2000/07/0003 E 18. Oktober 2001 VwSlg 15701 A/2001 RS 5 (hier nur fünfter und letzter Satz)Stammrechtssatz
Dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft steht zur Ausübung seines Aufsichtsrechtes nach § 10 Abs 2 ALSAG 1989 nur eine Frist von 6 Wochen ab Einlangen des Feststellungsbescheides zur Verfügung. Dieser Umstand kann aber nicht dazu führen, dass fundamentale Verfahrensrechte von Parteien beschnitten und diese an der effizienten Verfolgung ihrer rechtlichen Interessen gehindert werden. Weil man dem Gesetzgeber aber nicht unterstellen kann, er habe eine Beschneidung von Parteienrechten in Kauf nehmen wollen, kann der Umstand der knapp bemessenen Frist nur bedeuten, dass die Aufsichtsbehörde nur in den Fällen, in denen sich bei Wahrung der Verfahrensgrundsätze eines rechtsstaatlichen Verfahrens die Unrichtigkeit bzw. Aktenwidrigkeit des festgestellten Sachverhaltes oder die inhaltliche Rechtswidrigkeit des Bescheides zeigt, zu einem Vorgehen nach § 10 Abs. 2 ALSAG 1989 berechtigt ist. Bei einem Vorgehen nach § 10 Abs. 2 Z. 1 zweiter Fall (Aktenwidrigkeit) und Z. 2 (inhaltliche Rechtswidrigkeit) ALSAG 1989 wird in der Regel kein besonders langes Ermittlungsverfahren notwendig sein, sodass hinsichtlich dieser Tatbestände die kurze Frist weniger Probleme bieten dürfte. Ein Einschreiten der Aufsichtsbehörde nach § 10 Abs. 2 Z 1 erster Fall ALSAG 1989 wird hingegen wegen dieser Fristsetzung regelmäßig nur dann möglich sein, wenn die Unrichtigkeit der Sachverhaltsannahme offenkundig ist oder es für diese Feststellung keines langen Ermittlungsverfahrens bedarf. Der Gesetzgeber wollte offenbar die Handhabung des Aufsichtsrechtes - zur Korrektur ungleicher Wettbewerbsbedingungen durch den uneinheitlichen Vollzug dieser Bestimmung (vor allem) auf der Ebene der Bezirkshauptmannschaften (vgl. die Erläuterungen der RV zur AWG-Novelle 1998, GP XX RV 1201, 21 und 29, betreffend § 4 Abs. 3 AWG 1990 idF 1998/I/151 und § 10 Abs. 2 ALSAG 1989) - im letztgenannten Fall auf die Fälle beschränken, wo die Unrichtigkeit der Sachverhaltsfeststellung sofort in Auge springt, offenkundig oder leicht feststellbar ist. In allen anderen Fällen, wo ein die Frist von sechs Wochen übersteigendes Ermittlungsverfahren der Aufsichtsbehörde zur Feststellung der Unrichtigkeit des von der Unterbehörde festgestellten Sachverhaltes notwendig wäre, steht ihr nur die Möglichkeit eines Vorgehens nach § 68 AVG - bei Vorliegen der dortigen Voraussetzungen - offen.Dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft steht zur Ausübung seines Aufsichtsrechtes nach Paragraph 10, Absatz 2, ALSAG 1989 nur eine Frist von 6 Wochen ab Einlangen des Feststellungsbescheides zur Verfügung. Dieser Umstand kann aber nicht dazu führen, dass fundamentale Verfahrensrechte von Parteien beschnitten und diese an der effizienten Verfolgung ihrer rechtlichen Interessen gehindert werden. Weil man dem Gesetzgeber aber nicht unterstellen kann, er habe eine Beschneidung von Parteienrechten in Kauf nehmen wollen, kann der Umstand der knapp bemessenen Frist nur bedeuten, dass die Aufsichtsbehörde nur in den Fällen, in denen sich bei Wahrung der Verfahrensgrundsätze eines rechtsstaatlichen Verfahrens die Unrichtigkeit bzw. Aktenwidrigkeit des festgestellten Sachverhaltes oder die inhaltliche Rechtswidrigkeit des Bescheides zeigt, zu einem Vorgehen nach Paragraph 10, Absatz 2, ALSAG 1989 berechtigt ist. Bei einem Vorgehen nach Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer eins, zweiter Fall (Aktenwidrigkeit) und Ziffer 2, (inhaltliche Rechtswidrigkeit) ALSAG 1989 wird in der Regel kein besonders langes Ermittlungsverfahren notwendig sein, sodass hinsichtlich dieser Tatbestände die kurze Frist weniger Probleme bieten dürfte. Ein Einschreiten der Aufsichtsbehörde nach Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer eins, erster Fall ALSAG 1989 wird hingegen wegen dieser Fristsetzung regelmäßig nur dann möglich sein, wenn die Unrichtigkeit der Sachverhaltsannahme offenkundig ist oder es für diese Feststellung keines langen Ermittlungsverfahrens bedarf. Der Gesetzgeber wollte offenbar die Handhabung des Aufsichtsrechtes - zur Korrektur ungleicher Wettbewerbsbedingungen durch den uneinheitlichen Vollzug dieser Bestimmung (vor allem) auf der Ebene der Bezirkshauptmannschaften vergleiche die Erläuterungen der Regierungsvorlage zur AWG-Novelle 1998, Gesetzgebungsperiode römisch zwanzig Regierungsvorlage 1201, 21 und 29, betreffend Paragraph 4, Absatz 3, AWG 1990 in der Fassung 1998/I/151 und Paragraph 10, Absatz 2, ALSAG 1989) - im letztgenannten Fall auf die Fälle beschränken, wo die Unrichtigkeit der Sachverhaltsfeststellung sofort in Auge springt, offenkundig oder leicht feststellbar ist. In allen anderen Fällen, wo ein die Frist von sechs Wochen übersteigendes Ermittlungsverfahren der Aufsichtsbehörde zur Feststellung der Unrichtigkeit des von der Unterbehörde festgestellten Sachverhaltes notwendig wäre, steht ihr nur die Möglichkeit eines Vorgehens nach Paragraph 68, AVG - bei Vorliegen der dortigen Voraussetzungen - offen.
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5 Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2007070090.X03Im RIS seit
24.10.2010Zuletzt aktualisiert am
09.01.2015