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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
ALSAG 1989 §10 Abs2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 86/10/0025 E 17. März 1986 VwSlg 12071 A/1986 RS 2 (Hier: Auch für die Frage der Wahrung der Entscheidungsfrist des § 10 Abs. 2 ALSAG 1989 kommt es auf die durch die Zustellung bewirkte Erlassung des Bescheides an.)Stammrechtssatz
Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist ein schriftlicher Bescheid mit seiner Zustellung an die Partei erlassen und erst ab diesem Zeitpunkt rechtswirksam (Hinweis B 7.4.1964, 0077/64, VwSlg 6289 A/1964, E 8.10.1980, 3525/78, VwSlg 10253 A/1980). Dem Datum hingegen, mit dem eine schriftliche Ausfertigung eines Bescheides versehen ist, kommt keine rechtliche Bedeutung zu; die darin zum Ausdruck gekommene Zeitangabe ist für den Eintritt der mit einem Bescheid verbundenen Rechtswirkungen ohne Belang (Hinweis E 17.5.1965, 1023/64, VwSlg 6693 A/1965).
Schlagworte
Zeitpunkt der Bescheiderlassung Eintritt der RechtswirkungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2007070053.X05Im RIS seit
26.10.2010Zuletzt aktualisiert am
11.11.2010