RS Vwgh 2010/9/30 2007/07/0053

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.09.2010
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

ALSAG 1989 §10 Abs2;
AVG §56;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 86/10/0025 E 17. März 1986 VwSlg 12071 A/1986 RS 2 (Hier: Auch für die Frage der Wahrung der Entscheidungsfrist des § 10 Abs. 2 ALSAG 1989 kommt es auf die durch die Zustellung bewirkte Erlassung des Bescheides an.)

Stammrechtssatz

Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist ein schriftlicher Bescheid mit seiner Zustellung an die Partei erlassen und erst ab diesem Zeitpunkt rechtswirksam (Hinweis B 7.4.1964, 0077/64, VwSlg 6289 A/1964, E 8.10.1980, 3525/78, VwSlg 10253 A/1980). Dem Datum hingegen, mit dem eine schriftliche Ausfertigung eines Bescheides versehen ist, kommt keine rechtliche Bedeutung zu; die darin zum Ausdruck gekommene Zeitangabe ist für den Eintritt der mit einem Bescheid verbundenen Rechtswirkungen ohne Belang (Hinweis E 17.5.1965, 1023/64, VwSlg 6693 A/1965).

Schlagworte

Zeitpunkt der Bescheiderlassung Eintritt der Rechtswirkungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2007070053.X05

Im RIS seit

26.10.2010

Zuletzt aktualisiert am

11.11.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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