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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
ALSAG 1989 §10 Abs2;Rechtssatz
§ 6 Abs. 4 AWG 2002 und § 10 Abs. 2 ALSAG 1989 sehen im Wesentlichen inhaltlich gleiche Regelungen für die Möglichkeit der Aufhebung von Feststellungsbescheiden durch die Oberbehörde in Wahrnehmung ihres Aufsichtsrechtes vor und bestimmen hiefür jeweils eine Entscheidungsfrist von sechs Wochen, in welche die Zeit des Parteiengehörs nicht einzurechnen ist. Die beiden Regelungen unterscheiden sich insoweit nur dadurch, dass der Lauf dieser Frist nach § 6 Abs. 4 AWG 2002 mit der "Erlassung" des Feststellungsbescheides und nach § 10 Abs. 2 ALSAG 1989 mit dessen "Einlangen" beim Bundesminister beginnt. Nach Ablauf der sechswöchigen Frist des § 10 Abs. 2 ALSAG 1989 ist der Bundesminister zur Aufhebung oder Abänderung eines Feststellungsbescheides nicht mehr zuständig (vgl. E 11. Dezember 2003, 2003/07/0111; E 13. Dezember 2001, 2001/07/0028).Paragraph 6, Absatz 4, AWG 2002 und Paragraph 10, Absatz 2, ALSAG 1989 sehen im Wesentlichen inhaltlich gleiche Regelungen für die Möglichkeit der Aufhebung von Feststellungsbescheiden durch die Oberbehörde in Wahrnehmung ihres Aufsichtsrechtes vor und bestimmen hiefür jeweils eine Entscheidungsfrist von sechs Wochen, in welche die Zeit des Parteiengehörs nicht einzurechnen ist. Die beiden Regelungen unterscheiden sich insoweit nur dadurch, dass der Lauf dieser Frist nach Paragraph 6, Absatz 4, AWG 2002 mit der "Erlassung" des Feststellungsbescheides und nach Paragraph 10, Absatz 2, ALSAG 1989 mit dessen "Einlangen" beim Bundesminister beginnt. Nach Ablauf der sechswöchigen Frist des Paragraph 10, Absatz 2, ALSAG 1989 ist der Bundesminister zur Aufhebung oder Abänderung eines Feststellungsbescheides nicht mehr zuständig vergleiche E 11. Dezember 2003, 2003/07/0111; E 13. Dezember 2001, 2001/07/0028).
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2007070053.X03Im RIS seit
26.10.2010Zuletzt aktualisiert am
11.11.2010