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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AWG 2002 §6 Abs4;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2003/07/0111 E 11. Dezember 2003 VwSlg 16240 A/2003 RS 1Stammrechtssatz
Die Bestimmung des § 6 Abs 4 letzter Satz AWG 2002, dass die Zeit des Parteiengehörs nicht in die Frist einzurechnen ist, kommt nur zum Tragen, wenn das Parteiengehör innerhalb der Sechswochenfrist gewährt wird. Ist diese Frist einmal abgelaufen, wird sie auch durch Gewährung des Parteiengehörs nicht wieder in Gang gesetzt.Die Bestimmung des Paragraph 6, Absatz 4, letzter Satz AWG 2002, dass die Zeit des Parteiengehörs nicht in die Frist einzurechnen ist, kommt nur zum Tragen, wenn das Parteiengehör innerhalb der Sechswochenfrist gewährt wird. Ist diese Frist einmal abgelaufen, wird sie auch durch Gewährung des Parteiengehörs nicht wieder in Gang gesetzt.
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2007070053.X01Im RIS seit
26.10.2010Zuletzt aktualisiert am
11.11.2010