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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §8;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 94/07/0088 E 27. Juni 1995 RS 1Stammrechtssatz
Die Parteistellung kommt im Hinblick auf die (deklarative) Feststellung des Erlöschenstatbestandes nur dem bisher Berechtigten, dh dem Träger der bei Eintritt des Erlöschenstatbestandes bestehenden Wasserberechtigung, nicht aber den anderen, im § 29 WRG genannten Personen zu (Hinweis E 13.3.1990, 89/07/0001).Die Parteistellung kommt im Hinblick auf die (deklarative) Feststellung des Erlöschenstatbestandes nur dem bisher Berechtigten, dh dem Träger der bei Eintritt des Erlöschenstatbestandes bestehenden Wasserberechtigung, nicht aber den anderen, im Paragraph 29, WRG genannten Personen zu (Hinweis E 13.3.1990, 89/07/0001).
Schlagworte
WasserrechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2007070011.X02Im RIS seit
24.10.2010Zuletzt aktualisiert am
11.11.2010