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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §37;Rechtssatz
Zur Lösung der Frage, ob und in welchem Umfang der ASt iSd § 23 Abs 2 WaffG 1996 zusätzlich Schusswaffen zur Ausübung des Schießsports benötigt, hat sich die Behörde damit auseinander zu setzen, welche Waffen für die Ausübung der genannten Disziplin (Cowboy Action Shooting) erforderlich sind, ob und welche Voraussetzungen beim genannten Schießsportclub für die Ausübung dieser Sportschützendisziplin bestehen, ob und welche Schießkurse für deren Ausübung allenfalls gefordert werden und welchem Schießsportniveau der ASt entspricht (Hinweis E vom 23. Juli 1999, 99/20/0110).Zur Lösung der Frage, ob und in welchem Umfang der ASt iSd Paragraph 23, Absatz 2, WaffG 1996 zusätzlich Schusswaffen zur Ausübung des Schießsports benötigt, hat sich die Behörde damit auseinander zu setzen, welche Waffen für die Ausübung der genannten Disziplin (Cowboy Action Shooting) erforderlich sind, ob und welche Voraussetzungen beim genannten Schießsportclub für die Ausübung dieser Sportschützendisziplin bestehen, ob und welche Schießkurse für deren Ausübung allenfalls gefordert werden und welchem Schießsportniveau der ASt entspricht (Hinweis E vom 23. Juli 1999, 99/20/0110).
Schlagworte
Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Erheblichkeit des Beweisantrages Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung BeweismittelEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2007030244.X05Im RIS seit
28.10.2010Zuletzt aktualisiert am
22.12.2010