RS Vwgh 2010/9/30 2007/03/0244

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.09.2010
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

AVG §37;
WaffG 1996 §23 Abs1;
WaffG 1996 §23 Abs2;

Rechtssatz

Zur Lösung der Frage, ob und in welchem Umfang der ASt iSd § 23 Abs 2 WaffG 1996 zusätzlich Schusswaffen zur Ausübung des Schießsports benötigt, hat sich die Behörde damit auseinander zu setzen, welche Waffen für die Ausübung der genannten Disziplin (Cowboy Action Shooting) erforderlich sind, ob und welche Voraussetzungen beim genannten Schießsportclub für die Ausübung dieser Sportschützendisziplin bestehen, ob und welche Schießkurse für deren Ausübung allenfalls gefordert werden und welchem Schießsportniveau der ASt entspricht (Hinweis E vom 23. Juli 1999, 99/20/0110).Zur Lösung der Frage, ob und in welchem Umfang der ASt iSd Paragraph 23, Absatz 2, WaffG 1996 zusätzlich Schusswaffen zur Ausübung des Schießsports benötigt, hat sich die Behörde damit auseinander zu setzen, welche Waffen für die Ausübung der genannten Disziplin (Cowboy Action Shooting) erforderlich sind, ob und welche Voraussetzungen beim genannten Schießsportclub für die Ausübung dieser Sportschützendisziplin bestehen, ob und welche Schießkurse für deren Ausübung allenfalls gefordert werden und welchem Schießsportniveau der ASt entspricht (Hinweis E vom 23. Juli 1999, 99/20/0110).

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Erheblichkeit des Beweisantrages Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2007030244.X05

Im RIS seit

28.10.2010

Zuletzt aktualisiert am

22.12.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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