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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §37;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2005/03/0241 E 28. März 2006 RS 2 (Hier ohne den letzten Satz)Stammrechtssatz
Wer einen Rechtfertigungsgrund im Sinne des § 23 Abs 2 WaffG glaubhaft macht, hat initiativ alles darzulegen, was für das Zutreffen der Voraussetzungen spricht. Es liegt daher nicht an der Behörde, jene Gründe nachzuweisen oder zu belegen, die nach Ansicht des Antragstellers für das Vorliegen einer Rechtfertigung in Betracht kommen. Der Antragsteller hat vielmehr insbesondere zu den im Erkenntnis vom 23. Juli 1999, Zl. 99/20/0110, VwSlg 15200 A/1999, festgelegten Kriterien von sich aus darzulegen, in welchem Umfang er in den jeweiligen Disziplinen trainiert hat.Wer einen Rechtfertigungsgrund im Sinne des Paragraph 23, Absatz 2, WaffG glaubhaft macht, hat initiativ alles darzulegen, was für das Zutreffen der Voraussetzungen spricht. Es liegt daher nicht an der Behörde, jene Gründe nachzuweisen oder zu belegen, die nach Ansicht des Antragstellers für das Vorliegen einer Rechtfertigung in Betracht kommen. Der Antragsteller hat vielmehr insbesondere zu den im Erkenntnis vom 23. Juli 1999, Zl. 99/20/0110, VwSlg 15200 A/1999, festgelegten Kriterien von sich aus darzulegen, in welchem Umfang er in den jeweiligen Disziplinen trainiert hat.
Schlagworte
Verfahrensgrundsätze im Anwendungsbereich des AVG Offizialmaxime Mitwirkungspflicht Manuduktionspflicht VwRallg10/1/1 Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Mitwirkungspflicht Begründungspflicht Manuduktionspflicht MitwirkungspflichtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2007030244.X02Im RIS seit
28.10.2010Zuletzt aktualisiert am
22.12.2010