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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AsylG 2005 §35 Abs4;Rechtssatz
In den Erläuterungen zur Regierungsvorlage zum AsylG 2005 (952 BlgNR 22. GP 54f) wurde ausdrücklich festgehalten, dass gegen die Mitteilung des Bundesasylamts (gemäß § 35 Abs. 4 AsylG 2005) kein Rechtsmittel möglich ist, wohl aber könne nach den Vorschriften des Fremdenpolizeigesetzes gegen die Verweigerung des Visums ein - je nach Fall - ordentliches oder außerordentliches Rechtsmittel ergriffen werden. Die Mitteilung des Bundesasylamts gemäß § 35 Abs. 4 AsylG 2005 soll daher nach dem Willen des Gesetzgebers keiner Anfechtung zugänglich sein. Sie dient auch nicht dazu, die Frage einer Asylgewährung abschließend zu beurteilen, sondern ist lediglich Grundlage für die Erteilung eines Einreisetitels. Ausgehend davon war über die Wahrscheinlichkeit der Asylgewährung an den Fremden nach der anzuwendenden Rechtslage durch das Bundesasylamt im Verfahren nach § 35 Abs. 4 AsylG 2005 kein Bescheid zu erlassen.In den Erläuterungen zur Regierungsvorlage zum AsylG 2005 (952 BlgNR 22. Gesetzgebungsperiode 54f) wurde ausdrücklich festgehalten, dass gegen die Mitteilung des Bundesasylamts (gemäß Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005) kein Rechtsmittel möglich ist, wohl aber könne nach den Vorschriften des Fremdenpolizeigesetzes gegen die Verweigerung des Visums ein - je nach Fall - ordentliches oder außerordentliches Rechtsmittel ergriffen werden. Die Mitteilung des Bundesasylamts gemäß Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 soll daher nach dem Willen des Gesetzgebers keiner Anfechtung zugänglich sein. Sie dient auch nicht dazu, die Frage einer Asylgewährung abschließend zu beurteilen, sondern ist lediglich Grundlage für die Erteilung eines Einreisetitels. Ausgehend davon war über die Wahrscheinlichkeit der Asylgewährung an den Fremden nach der anzuwendenden Rechtslage durch das Bundesasylamt im Verfahren nach Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 kein Bescheid zu erlassen.
Schlagworte
Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Belehrungen MitteilungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2008190527.X03Im RIS seit
02.11.2010Zuletzt aktualisiert am
18.02.2011