RS Vwgh 2010/10/6 2008/19/0527

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 06.10.2010
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 2005 §35 Abs4;
AVG §56;
  1. AsylG 2005 § 35 heute
  2. AsylG 2005 § 35 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.06.2016 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  6. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.01.2014 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Rechtssatz

In den Erläuterungen zur Regierungsvorlage zum AsylG 2005 (952 BlgNR 22. GP 54f) wurde ausdrücklich festgehalten, dass gegen die Mitteilung des Bundesasylamts (gemäß § 35 Abs. 4 AsylG 2005) kein Rechtsmittel möglich ist, wohl aber könne nach den Vorschriften des Fremdenpolizeigesetzes gegen die Verweigerung des Visums ein - je nach Fall - ordentliches oder außerordentliches Rechtsmittel ergriffen werden. Die Mitteilung des Bundesasylamts gemäß § 35 Abs. 4 AsylG 2005 soll daher nach dem Willen des Gesetzgebers keiner Anfechtung zugänglich sein. Sie dient auch nicht dazu, die Frage einer Asylgewährung abschließend zu beurteilen, sondern ist lediglich Grundlage für die Erteilung eines Einreisetitels. Ausgehend davon war über die Wahrscheinlichkeit der Asylgewährung an den Fremden nach der anzuwendenden Rechtslage durch das Bundesasylamt im Verfahren nach § 35 Abs. 4 AsylG 2005 kein Bescheid zu erlassen.In den Erläuterungen zur Regierungsvorlage zum AsylG 2005 (952 BlgNR 22. Gesetzgebungsperiode 54f) wurde ausdrücklich festgehalten, dass gegen die Mitteilung des Bundesasylamts (gemäß Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005) kein Rechtsmittel möglich ist, wohl aber könne nach den Vorschriften des Fremdenpolizeigesetzes gegen die Verweigerung des Visums ein - je nach Fall - ordentliches oder außerordentliches Rechtsmittel ergriffen werden. Die Mitteilung des Bundesasylamts gemäß Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 soll daher nach dem Willen des Gesetzgebers keiner Anfechtung zugänglich sein. Sie dient auch nicht dazu, die Frage einer Asylgewährung abschließend zu beurteilen, sondern ist lediglich Grundlage für die Erteilung eines Einreisetitels. Ausgehend davon war über die Wahrscheinlichkeit der Asylgewährung an den Fremden nach der anzuwendenden Rechtslage durch das Bundesasylamt im Verfahren nach Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 kein Bescheid zu erlassen.

Schlagworte

Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Belehrungen Mitteilungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2008190527.X03

Im RIS seit

02.11.2010

Zuletzt aktualisiert am

18.02.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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