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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §56;Rechtssatz
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann auch einer "in Briefform gekleideten Mitteilung" Bescheidcharakter zukommen, wenn diese nach ihrem Inhalt eine normative Erledigung im Einzelfall darstellt und die Behörde nach der anzuwendenden Rechtslage einen Bescheid zu erlassen hatte (vgl. das hg. Erkenntnis vom 22. Dezember 2009, Zl. 2009/08/0064, mwN). Bringt die sprachliche Gestaltung der behördlichen Erledigung einen normativen Inhalt nicht zweifelsfrei zum Ausdruck, liegt kein Bescheid vor (vgl. Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2 (1998), § 58 AVG E 38).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann auch einer "in Briefform gekleideten Mitteilung" Bescheidcharakter zukommen, wenn diese nach ihrem Inhalt eine normative Erledigung im Einzelfall darstellt und die Behörde nach der anzuwendenden Rechtslage einen Bescheid zu erlassen hatte vergleiche das hg. Erkenntnis vom 22. Dezember 2009, Zl. 2009/08/0064, mwN). Bringt die sprachliche Gestaltung der behördlichen Erledigung einen normativen Inhalt nicht zweifelsfrei zum Ausdruck, liegt kein Bescheid vor vergleiche Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2 (1998), Paragraph 58, AVG E 38).
Schlagworte
Bescheidcharakter Bescheidbegriff Bejahung des Bescheidcharakters Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Bescheidcharakter Bescheidbegriff Inhaltliche Erfordernisse Bescheidbegriff Mangelnder BescheidcharakterEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2008190527.X02Im RIS seit
02.11.2010Zuletzt aktualisiert am
18.02.2011