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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §56;Rechtssatz
Für den Bescheidcharakter einer behördlichen Erledigung sind nicht nur die äußere Form, sondern auch der Inhalt maßgebend; eine Erledigung, die nicht die Form eines Bescheides aufweist, ist dann ein Bescheid, wenn sie nach ihrem deutlich erkennbaren objektiven Gehalt eine Verwaltungsangelegenheit normativ regelt, also für den Einzelfall Rechte oder Rechtsverhältnisse bindend gestaltet oder feststellt (vgl. etwa VfSlg 12.753 und aus jüngerer Zeit die Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofes vom 8. Oktober 2009, B 1776/08 u.a., und vom 1. März 2010, B 570/09 u.a., jeweils mit weiteren Nachweisen; vgl. weiters aus der jüngeren hg. Rechtsprechung etwa die Erkenntnisse vom 21. März 2007, Zl. 2004/05/0240, mit weiteren Nachweisen, und vom 4. Februar 2009, Zl. 2008/12/0059). Wenn nach der anzuwendenden Rechtslage überhaupt kein Bescheid zu erlassen war, ist nicht anzunehmen, dass einem formlosen Schreiben Bescheidqualität inne wohnt. Ob eine Erledigung, die nicht als Bescheid bezeichnet ist, inhaltlich dennoch als Bescheid zu werten ist, ist vor dem Hintergrund der geltenden Rechtslage zu beurteilen (vgl. etwa VfSlg 13.723, mwN).Für den Bescheidcharakter einer behördlichen Erledigung sind nicht nur die äußere Form, sondern auch der Inhalt maßgebend; eine Erledigung, die nicht die Form eines Bescheides aufweist, ist dann ein Bescheid, wenn sie nach ihrem deutlich erkennbaren objektiven Gehalt eine Verwaltungsangelegenheit normativ regelt, also für den Einzelfall Rechte oder Rechtsverhältnisse bindend gestaltet oder feststellt vergleiche etwa VfSlg 12.753 und aus jüngerer Zeit die Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofes vom 8. Oktober 2009, B 1776/08 u.a., und vom 1. März 2010, B 570/09 u.a., jeweils mit weiteren Nachweisen; vergleiche weiters aus der jüngeren hg. Rechtsprechung etwa die Erkenntnisse vom 21. März 2007, Zl. 2004/05/0240, mit weiteren Nachweisen, und vom 4. Februar 2009, Zl. 2008/12/0059). Wenn nach der anzuwendenden Rechtslage überhaupt kein Bescheid zu erlassen war, ist nicht anzunehmen, dass einem formlosen Schreiben Bescheidqualität inne wohnt. Ob eine Erledigung, die nicht als Bescheid bezeichnet ist, inhaltlich dennoch als Bescheid zu werten ist, ist vor dem Hintergrund der geltenden Rechtslage zu beurteilen vergleiche etwa VfSlg 13.723, mwN).
Schlagworte
Einhaltung der Formvorschriften Bescheidcharakter Bescheidbegriff Bejahung des Bescheidcharakters Bescheidcharakter Bescheidbegriff Formelle Erfordernisse Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Bescheidcharakter Bescheidbegriff Inhaltliche Erfordernisse Bescheidbegriff Mangelnder BescheidcharakterEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2008190527.X01Im RIS seit
02.11.2010Zuletzt aktualisiert am
18.02.2011