RS Vwgh 2010/10/6 2008/19/0527

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 06.10.2010
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Für den Bescheidcharakter einer behördlichen Erledigung sind nicht nur die äußere Form, sondern auch der Inhalt maßgebend; eine Erledigung, die nicht die Form eines Bescheides aufweist, ist dann ein Bescheid, wenn sie nach ihrem deutlich erkennbaren objektiven Gehalt eine Verwaltungsangelegenheit normativ regelt, also für den Einzelfall Rechte oder Rechtsverhältnisse bindend gestaltet oder feststellt (vgl. etwa VfSlg 12.753 und aus jüngerer Zeit die Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofes vom 8. Oktober 2009, B 1776/08 u.a., und vom 1. März 2010, B 570/09 u.a., jeweils mit weiteren Nachweisen; vgl. weiters aus der jüngeren hg. Rechtsprechung etwa die Erkenntnisse vom 21. März 2007, Zl. 2004/05/0240, mit weiteren Nachweisen, und vom 4. Februar 2009, Zl. 2008/12/0059). Wenn nach der anzuwendenden Rechtslage überhaupt kein Bescheid zu erlassen war, ist nicht anzunehmen, dass einem formlosen Schreiben Bescheidqualität inne wohnt. Ob eine Erledigung, die nicht als Bescheid bezeichnet ist, inhaltlich dennoch als Bescheid zu werten ist, ist vor dem Hintergrund der geltenden Rechtslage zu beurteilen (vgl. etwa VfSlg 13.723, mwN).Für den Bescheidcharakter einer behördlichen Erledigung sind nicht nur die äußere Form, sondern auch der Inhalt maßgebend; eine Erledigung, die nicht die Form eines Bescheides aufweist, ist dann ein Bescheid, wenn sie nach ihrem deutlich erkennbaren objektiven Gehalt eine Verwaltungsangelegenheit normativ regelt, also für den Einzelfall Rechte oder Rechtsverhältnisse bindend gestaltet oder feststellt vergleiche etwa VfSlg 12.753 und aus jüngerer Zeit die Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofes vom 8. Oktober 2009, B 1776/08 u.a., und vom 1. März 2010, B 570/09 u.a., jeweils mit weiteren Nachweisen; vergleiche weiters aus der jüngeren hg. Rechtsprechung etwa die Erkenntnisse vom 21. März 2007, Zl. 2004/05/0240, mit weiteren Nachweisen, und vom 4. Februar 2009, Zl. 2008/12/0059). Wenn nach der anzuwendenden Rechtslage überhaupt kein Bescheid zu erlassen war, ist nicht anzunehmen, dass einem formlosen Schreiben Bescheidqualität inne wohnt. Ob eine Erledigung, die nicht als Bescheid bezeichnet ist, inhaltlich dennoch als Bescheid zu werten ist, ist vor dem Hintergrund der geltenden Rechtslage zu beurteilen vergleiche etwa VfSlg 13.723, mwN).

Schlagworte

Einhaltung der Formvorschriften Bescheidcharakter Bescheidbegriff Bejahung des Bescheidcharakters Bescheidcharakter Bescheidbegriff Formelle Erfordernisse Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Bescheidcharakter Bescheidbegriff Inhaltliche Erfordernisse Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2008190527.X01

Im RIS seit

02.11.2010

Zuletzt aktualisiert am

18.02.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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