RS Vwgh 2010/10/6 2008/19/0483

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 06.10.2010
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 1997 §4;
AsylG 2005 §4;

Rechtssatz

Der Verwaltungsgerichtshof hat zum Asylgesetz 1997 (in der Fassung vor der Asylgesetznovelle 2003, BGBl. I Nr. 101) bereits erkannt, dass ein Asylantrag wegen Drittstaatsicherheit nur zurückgewiesen werden darf, wenn die Prognose dahin lautet, dass der jeweilige Antragsteller in dem von der Behörde in Erwägung gezogenen Drittstaat Schutz vor Verfolgung finden kann. Das setzt auch voraus, dass er in diesen Staat tatsächlich, sei es freiwillig oder im Wege der Abschiebung, einreisen kann. Die Einreise in den betreffenden Staat muss also rechtlich möglich sein (vgl. das hg. Erkenntnis vom 11. November 1998, Zl. 98/01/0284). An dieser Rechtsprechung ist - mangels diesbezüglicher Änderung der maßgeblichen Rechtsvorschriften - auch im Regime des AsylG 2005 festzuhalten. Entscheidend ist weiterhin, ob die Drittstaatsicherheit auch tatsächlich effektuierbar ist (vgl. in diesem Sinn auch Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005, 194f, Frank/Anerinhof/Filzwieser, Asylgesetz 20054, 129, Schrefler-König/Gruber, Asylrecht (Stand 1.1.2010) § 4 Anm. 9; zur Rechtslage nach der AsylG-Novelle 2003: vgl. etwa Rohrböck, Fragen der Drittstaatsicherheit (1. Teil), migralex 2004, 54, mit Hinweisen auf die hg. Rechtsprechung).Der Verwaltungsgerichtshof hat zum Asylgesetz 1997 (in der Fassung vor der Asylgesetznovelle 2003, BGBl. römisch eins Nr. 101) bereits erkannt, dass ein Asylantrag wegen Drittstaatsicherheit nur zurückgewiesen werden darf, wenn die Prognose dahin lautet, dass der jeweilige Antragsteller in dem von der Behörde in Erwägung gezogenen Drittstaat Schutz vor Verfolgung finden kann. Das setzt auch voraus, dass er in diesen Staat tatsächlich, sei es freiwillig oder im Wege der Abschiebung, einreisen kann. Die Einreise in den betreffenden Staat muss also rechtlich möglich sein vergleiche das hg. Erkenntnis vom 11. November 1998, Zl. 98/01/0284). An dieser Rechtsprechung ist - mangels diesbezüglicher Änderung der maßgeblichen Rechtsvorschriften - auch im Regime des AsylG 2005 festzuhalten. Entscheidend ist weiterhin, ob die Drittstaatsicherheit auch tatsächlich effektuierbar ist vergleiche in diesem Sinn auch Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005, 194f, Frank/Anerinhof/Filzwieser, Asylgesetz 20054, 129, Schrefler-König/Gruber, Asylrecht (Stand 1.1.2010) Paragraph 4, Anmerkung 9; zur Rechtslage nach der AsylG-Novelle 2003: vergleiche etwa Rohrböck, Fragen der Drittstaatsicherheit (1. Teil), migralex 2004, 54, mit Hinweisen auf die hg. Rechtsprechung).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2008190483.X01

Im RIS seit

02.11.2010

Zuletzt aktualisiert am

18.02.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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