RS Vwgh 2010/10/7 2010/17/0143

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Veröffentlicht am 07.10.2010
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §79a Abs7;
VwGG §52;
  1. AVG § 79a gültig von 26.03.2009 bis 31.12.2013 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 33/2013
  2. AVG § 79a gültig von 01.01.2002 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  3. AVG § 79a gültig von 01.01.1996 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  4. AVG § 79a gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1995
  1. VwGG § 52 heute
  2. VwGG § 52 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 52 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  4. VwGG § 52 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  5. VwGG § 52 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004

Rechtssatz

§ 52 VwGG regelt Fälle, in denen sich eine (in einem einzigen Schriftsatz erhobene) Beschwerde gegen mehrere Bescheide oder (im Verfahren vor den unabhängigen Verwaltungssenaten) eine Maßnahmenbeschwerde gegen mehrere Verwaltungsakte richtet. Es besteht in solchen Fällen Anspruch auf mehrfachen Schriftsatzaufwand (vgl. Oberndorfer, Die österreichische Verwaltungsgerichtsbarkeit, 1983, 211). Dieser Fall ist hier gegeben, weil sich die Maßnahmenbeschwerde gegen zwei verschiedene Aufforderungen zum Strafantritt auf Grund zweier (nunmehr auch nach Auffassung der Bezirkshauptmannschaft nicht wirksam zugestellter) Bestrafungen nach der StVO richtete. Da zwei verschiedene Aufforderungen ergangen sind, braucht im Beschwerdefall nicht geprüft werden, was rechtens wäre, wenn die Aufforderungen in den beiden Verfahren in einem einzigen Schriftsatz zusammengefasst worden wären (vgl. die Kritik an der Rechtsprechung bei Mayer, B-VG, Kurzkommentar4, § 52 VwGG, II.)Paragraph 52, VwGG regelt Fälle, in denen sich eine (in einem einzigen Schriftsatz erhobene) Beschwerde gegen mehrere Bescheide oder (im Verfahren vor den unabhängigen Verwaltungssenaten) eine Maßnahmenbeschwerde gegen mehrere Verwaltungsakte richtet. Es besteht in solchen Fällen Anspruch auf mehrfachen Schriftsatzaufwand vergleiche Oberndorfer, Die österreichische Verwaltungsgerichtsbarkeit, 1983, 211). Dieser Fall ist hier gegeben, weil sich die Maßnahmenbeschwerde gegen zwei verschiedene Aufforderungen zum Strafantritt auf Grund zweier (nunmehr auch nach Auffassung der Bezirkshauptmannschaft nicht wirksam zugestellter) Bestrafungen nach der StVO richtete. Da zwei verschiedene Aufforderungen ergangen sind, braucht im Beschwerdefall nicht geprüft werden, was rechtens wäre, wenn die Aufforderungen in den beiden Verfahren in einem einzigen Schriftsatz zusammengefasst worden wären vergleiche die Kritik an der Rechtsprechung bei Mayer, B-VG, Kurzkommentar4, Paragraph 52, VwGG, römisch zwei.)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2010170143.X01

Im RIS seit

17.11.2010

Zuletzt aktualisiert am

23.03.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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