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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §79a Abs7;Rechtssatz
§ 52 VwGG regelt Fälle, in denen sich eine (in einem einzigen Schriftsatz erhobene) Beschwerde gegen mehrere Bescheide oder (im Verfahren vor den unabhängigen Verwaltungssenaten) eine Maßnahmenbeschwerde gegen mehrere Verwaltungsakte richtet. Es besteht in solchen Fällen Anspruch auf mehrfachen Schriftsatzaufwand (vgl. Oberndorfer, Die österreichische Verwaltungsgerichtsbarkeit, 1983, 211). Dieser Fall ist hier gegeben, weil sich die Maßnahmenbeschwerde gegen zwei verschiedene Aufforderungen zum Strafantritt auf Grund zweier (nunmehr auch nach Auffassung der Bezirkshauptmannschaft nicht wirksam zugestellter) Bestrafungen nach der StVO richtete. Da zwei verschiedene Aufforderungen ergangen sind, braucht im Beschwerdefall nicht geprüft werden, was rechtens wäre, wenn die Aufforderungen in den beiden Verfahren in einem einzigen Schriftsatz zusammengefasst worden wären (vgl. die Kritik an der Rechtsprechung bei Mayer, B-VG, Kurzkommentar4, § 52 VwGG, II.)Paragraph 52, VwGG regelt Fälle, in denen sich eine (in einem einzigen Schriftsatz erhobene) Beschwerde gegen mehrere Bescheide oder (im Verfahren vor den unabhängigen Verwaltungssenaten) eine Maßnahmenbeschwerde gegen mehrere Verwaltungsakte richtet. Es besteht in solchen Fällen Anspruch auf mehrfachen Schriftsatzaufwand vergleiche Oberndorfer, Die österreichische Verwaltungsgerichtsbarkeit, 1983, 211). Dieser Fall ist hier gegeben, weil sich die Maßnahmenbeschwerde gegen zwei verschiedene Aufforderungen zum Strafantritt auf Grund zweier (nunmehr auch nach Auffassung der Bezirkshauptmannschaft nicht wirksam zugestellter) Bestrafungen nach der StVO richtete. Da zwei verschiedene Aufforderungen ergangen sind, braucht im Beschwerdefall nicht geprüft werden, was rechtens wäre, wenn die Aufforderungen in den beiden Verfahren in einem einzigen Schriftsatz zusammengefasst worden wären vergleiche die Kritik an der Rechtsprechung bei Mayer, B-VG, Kurzkommentar4, Paragraph 52, VwGG, römisch zwei.)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2010170143.X01Im RIS seit
17.11.2010Zuletzt aktualisiert am
23.03.2011