RS Vwgh 2010/10/7 2009/17/0265

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.10.2010
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Index

L37157 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Tirol
001 Verwaltungsrecht allgemein
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Norm

ABGB §861;
VerkehrsaufschließungsabgabenG Tir 1998 §9 Abs4;
VwRallg;
  1. ABGB § 861 heute
  2. ABGB § 861 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916

Rechtssatz

Die Anrechnung von auf Grund privatrechtlicher Vereinbarungen erbrachten Aufwendungen setzt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 17. November 2008, Zl. 2005/17/0192) voraus, dass Aufwendungen im Sinne vom § 9 Abs. 4 TVAAG für die Erschließung des betroffenen Bauplatzes vom Abgabenschuldner bzw. von seinem Rechtsvorgänger erbracht wurden. Nur solche Beiträge sind dabei beachtlich, die zur verkehrsmäßigen Erschließung der betroffenen Bauplätze dienten. Darüber hinaus muss nach der erwähnten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine privatrechtliche Vereinbarung mit der Gemeinde den Voraussetzungen der §§ 861 ff ABGB entsprechen, damit vom Vorliegen einer auf den Vertragsabschluss gerichteten wirksamen Willenserklärung ausgegangen werden könnte. Es bedürfe für das Zustandekommen eines Vertrages nach diesen Bestimmungen auch zweier übereinstimmender Willenserklärungen, somit eines Angebots und dessen Annahme.Die Anrechnung von auf Grund privatrechtlicher Vereinbarungen erbrachten Aufwendungen setzt vergleiche das hg. Erkenntnis vom 17. November 2008, Zl. 2005/17/0192) voraus, dass Aufwendungen im Sinne vom Paragraph 9, Absatz 4, TVAAG für die Erschließung des betroffenen Bauplatzes vom Abgabenschuldner bzw. von seinem Rechtsvorgänger erbracht wurden. Nur solche Beiträge sind dabei beachtlich, die zur verkehrsmäßigen Erschließung der betroffenen Bauplätze dienten. Darüber hinaus muss nach der erwähnten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine privatrechtliche Vereinbarung mit der Gemeinde den Voraussetzungen der Paragraphen 861, ff ABGB entsprechen, damit vom Vorliegen einer auf den Vertragsabschluss gerichteten wirksamen Willenserklärung ausgegangen werden könnte. Es bedürfe für das Zustandekommen eines Vertrages nach diesen Bestimmungen auch zweier übereinstimmender Willenserklärungen, somit eines Angebots und dessen Annahme.

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Allgemein Anwendbarkeit zivilrechtlicher Bestimmungen Verträge und Vereinbarungen im öffentlichen Recht VwRallg6/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2009170265.X01

Im RIS seit

17.11.2010

Zuletzt aktualisiert am

16.03.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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