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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AsylG 1997 §7;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2008/20/0409 E 7. Oktober 2010 RS 1 (Hier: Vorlage von Berichten, die entgegen der erstbehördlichen Würdigung die Existenz des Wunderheilers Dr. Okeke in Nawgu (und dessen Ermordung durch Bakassi Boys im November 2000) belegen. Damit kann die Relevanz des Fluchtvorbringens nicht von vornherein ausgeschlossen werden. Der UBAS durfte deshalb nicht - unter Verweis auf die in der Berufung bereits widerlegte erstinstanzliche Beweiswürdigung - von einem ausreichend geklärten Sachverhalt ausgehen, sondern wäre verpflichtet gewesen, eine Berufungsverhandlung abzuhalten. Dieser Verfahrensmangel ist insbesondere auch deshalb wesentlich, weil der UBAS - anders als das Bundesasylamt - nicht vom Vorliegen einer inländischen Fluchtalternative ausgegangen ist.)Stammrechtssatz
Der Asylwerber ist in seiner Berufung der Möglichkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative unter Wiedergabe von Dokumentationsmaterial konkret entgegen getreten. Der UBAS hat es -
im Rahmen der Auseinandersetzung mit diesem Berufungsvorbringen - auch für erforderlich gehalten, erstmals Überlegungen zur wirtschaftlichen Selbsterhaltungsfähigkeit des minderjährigen Asylwerbers anzustellen. Schon aus diesen Gründen ist die vom UBAS geäußerte Annahme, der Sachverhalt sei "gemessen an den vom VwGH
dazu aufgestellten Kriterien ... als geklärt zu betrachten", nicht
vertretbar. Da der UBAS das Vorbringen des Asylwerbers als wahr unterstellt hat und von dessen (regional begrenzter) asylrelevanter Verfolgung ausgegangen ist, kommt der Frage, ob ihm eine innerstaatliche Fluchtalternative offen steht und als Minderjährigem auch zumutbar ist (vgl. E 1. September 2005, 2005/20/0357), entscheidende Bedeutung zu. Es kann somit nicht ausgeschlossen werden, dass bei Einhaltung der Verhandlungspflicht ein anderes Verfahrensergebnis erzielt worden wäre.vertretbar. Da der UBAS das Vorbringen des Asylwerbers als wahr unterstellt hat und von dessen (regional begrenzter) asylrelevanter Verfolgung ausgegangen ist, kommt der Frage, ob ihm eine innerstaatliche Fluchtalternative offen steht und als Minderjährigem auch zumutbar ist vergleiche E 1. September 2005, 2005/20/0357), entscheidende Bedeutung zu. Es kann somit nicht ausgeschlossen werden, dass bei Einhaltung der Verhandlungspflicht ein anderes Verfahrensergebnis erzielt worden wäre.
Schlagworte
Verfahrensbestimmungen Berufungsbehörde Besondere Rechtsgebiete "zu einem anderen Bescheid"European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2008200410.X01Im RIS seit
14.11.2010Zuletzt aktualisiert am
16.02.2011