Index
L37294 Wasserabgabe OberösterreichNorm
B-VG Art7;Rechtssatz
Es kann nicht als unsachlich erachtet werden, wenn die Gemeinde bei der Erhebung der Wasserleitungs-Anschlussgebühr nach der Nutzungsart der Liegenschaften (z.B. Wohnbauten, Betriebs- und Gaststätten) unterscheidet und darüber hinaus für verhältnismäßig große Gebäude eine degressive Abgabenbelastung vorsieht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2007170141.X05Im RIS seit
30.11.2010Zuletzt aktualisiert am
16.03.2011