RS Vwgh 2010/10/7 2007/17/0141

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.10.2010
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Index

L37134 Abfallabgabe Müllabgabe Sonderabfallabgabe Sondermüllabgabe
Müllabfuhrabgabe Oberösterreich
L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Oberösterreich
L37164 Kanalabgabe Oberösterreich
L37294 Wasserabgabe Oberösterreich
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Norm

B-VG Art7;
InteressentenbeiträgeG OÖ 1958 §1 Abs2;
  1. B-VG Art. 7 heute
  2. B-VG Art. 7 gültig ab 01.08.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.2004 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 7 gültig von 16.05.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/1998
  5. B-VG Art. 7 gültig von 14.08.1997 bis 15.05.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  6. B-VG Art. 7 gültig von 01.07.1988 bis 13.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  7. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.1975 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  8. B-VG Art. 7 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 7 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2002/17/0354 E 20. März 2007 RS 2 (hier nur der vierte Satz)

Stammrechtssatz

Vorschriften über die Berechnung von Abgaben wie Kanalbenützungsgebühren oder Interessentenbeiträgen wie der vorliegenden Bauabgabe nach dem Stmk BauG 1995 wohnt eine verfassungsrechtliche Problematik inne. Diese Problematik besteht darin, dass der Gesetzgeber zwar nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes die Kriterien für die Berechnung der Höhe der Abgabe in einer typisierenden Betrachtungsweise festlegen kann, dass jedoch dabei eine sachlich vertretbare Korrelation zwischen dem aus der Anlage, für deren Herstellung oder Erhaltung die Beiträge zu leisten sind, gezogenen Nutzen und der Abgabenhöhe gewährleistet sein muss. In Zweifelsfällen wird daher jener Auslegung der Vorrang zu geben sein, die sicherstellt, dass eine nach dem jeweiligen Nutzen, den die Abgabepflichtigen ziehen, entsprechende Abstufung der Abgabenhöhe erzielt wird (Hinweis E 7. Oktober 2005, 2003/17/0210). Der Verwaltungsgerichtshof geht im Anschluss an die einschlägige Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass eine Berechnung von Interessentenbeiträgen oder Benützungsgebühren und daher auch von Aufschließungsabgaben nach einem Schlüssel, bei welchem im Ergebnis der für die Liegenschaft aus der Anlage oder Einrichtung, für welche der Beitrag oder die Abgabe bestimmt sind, entstehende Nutzen bzw. die von einer Liegenschaft verursachten Kosten in typisierender Weise berücksichtigt werden, unbedenklich ist (Hinweis E 30. August 1999, 98/17/0329; E 7. Oktober 2005, 2003/17/0210; E 21. Juni 1999, 95/17/0607). In diesem Sinne wurden insbesondere Vorschriften, in denen bei der Berechnung von Interessentenbeiträgen oder Benützungsgebühren auf die Gesamtfläche der Geschoße von Gebäuden abgestellt wurde (wie etwa bei Kanalbenützungsgebühren oder Aufschließungsabgaben für Infrastrukturmaßnahmen wie Straßenbau, Beleuchtung oder Gehsteige), als verfassungsrechtlich zulässig erachtet (Hinweis VfGH E vom 3. Dezember 1977, Slg. 8188). Insofern begegnet auch die vorliegende Rechtslage nach dem Stmk BauG 1995 keinen grundsätzlichen Bedenken.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2007170141.X03

Im RIS seit

30.11.2010

Zuletzt aktualisiert am

16.03.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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