Index
L37134 Abfallabgabe Müllabgabe Sonderabfallabgabe SondermüllabgabeNorm
B-VG Art7;Rechtssatz
Der Gesetzgeber kann nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes die Kriterien für die Berechnung der Höhe der Interessentenbeiträge in einer typisierenden Betrachtungsweise festlegen. Dabei muss aber eine sachlich vertretbare Korrelation zwischen dem aus der Anlage, für deren Herstellung oder Erhaltung die Beiträge zu leisten sind, gezogenen Nutzen und der Abgabenhöhe gewährleistet sein. In Zweifelsfällen wird daher jener Auslegung der Vorrang zu geben sein, die sicherstellt, dass eine nach dem jeweiligen Nutzen, den die Abgabepflichtigen ziehen, entsprechende Abstufung der Abgabenhöhe erzielt wird (vgl. das hg. Erkenntnis vom 20. März 2007, Zl. 2002/17/0354). Dabei muss die Abgabepflicht nicht in einem unmittelbaren Zusammenhang mit den dem Einzelnen erwachsenden Vorteilen bestehen, die Aufteilung muss nur nach irgendwelchen sachlichen bzw. objektiven Kriterien gerechtfertigt sein (vgl. das hg. Erkenntnis vom 21. Juli 1995, Zl. 92/17/0268).Der Gesetzgeber kann nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes die Kriterien für die Berechnung der Höhe der Interessentenbeiträge in einer typisierenden Betrachtungsweise festlegen. Dabei muss aber eine sachlich vertretbare Korrelation zwischen dem aus der Anlage, für deren Herstellung oder Erhaltung die Beiträge zu leisten sind, gezogenen Nutzen und der Abgabenhöhe gewährleistet sein. In Zweifelsfällen wird daher jener Auslegung der Vorrang zu geben sein, die sicherstellt, dass eine nach dem jeweiligen Nutzen, den die Abgabepflichtigen ziehen, entsprechende Abstufung der Abgabenhöhe erzielt wird vergleiche das hg. Erkenntnis vom 20. März 2007, Zl. 2002/17/0354). Dabei muss die Abgabepflicht nicht in einem unmittelbaren Zusammenhang mit den dem Einzelnen erwachsenden Vorteilen bestehen, die Aufteilung muss nur nach irgendwelchen sachlichen bzw. objektiven Kriterien gerechtfertigt sein vergleiche das hg. Erkenntnis vom 21. Juli 1995, Zl. 92/17/0268).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2007170141.X02Im RIS seit
30.11.2010Zuletzt aktualisiert am
16.03.2011