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L37134 Abfallabgabe Müllabgabe Sonderabfallabgabe SondermüllabgabeNorm
ABGB §431;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 97/07/0148 E 10. Dezember 1998 RS 3Stammrechtssatz
Das Eigentumsrecht an einer unbeweglichen Sache geht im Hinblick auf den im § 431 ABGB und § 4 GBG normierten Eintragungsgrundsatz nur und erst mit der bücherlichen Einverleibung über, jedoch treten im Hinblick auf die verfahrensrechtlichen Bestimmungen des GBG über den Vorgang bei der Eigentumseinverleibung (§ 29, § 93 und § 128 GBG) deren Rechtswirkungen nicht erst mit dem Vollzug (Eintragung im Hauptbuch), sondern, wenn sie bewilligt und vollzogen wird, schon im Zeitpunkt des Einlangens des Grundbuchsantrages ein (Hinweis E 20.10.1981, 81/07/0112).Das Eigentumsrecht an einer unbeweglichen Sache geht im Hinblick auf den im Paragraph 431, ABGB und Paragraph 4, GBG normierten Eintragungsgrundsatz nur und erst mit der bücherlichen Einverleibung über, jedoch treten im Hinblick auf die verfahrensrechtlichen Bestimmungen des GBG über den Vorgang bei der Eigentumseinverleibung (Paragraph 29,, Paragraph 93 und Paragraph 128, GBG) deren Rechtswirkungen nicht erst mit dem Vollzug (Eintragung im Hauptbuch), sondern, wenn sie bewilligt und vollzogen wird, schon im Zeitpunkt des Einlangens des Grundbuchsantrages ein (Hinweis E 20.10.1981, 81/07/0112).
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Allgemein Anwendbarkeit zivilrechtlicher Bestimmungen Verträge und Vereinbarungen im öffentlichen Recht VwRallg6/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2007170141.X01Im RIS seit
30.11.2010Zuletzt aktualisiert am
16.03.2011