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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art119a Abs5;Rechtssatz
Die Vorstellungsbehörde ist lediglich berechtigt, durch eigene Ermittlungen den Sachverhalt klarzustellen, nicht aber in jedem Fall verpflichtet. Wenn sie zu dem Schluss kommt, dass die Gemeindebehörde den entscheidungswesentlichen Sachverhalt nicht hinreichend festgestellt hat, so kann die Vorstellungsbehörde zwar diesen Verfahrensfehler durch eigene Ermittlungen sanieren, aber auch den Bescheid der Gemeindebehörden aufheben (vgl. Berchtold, Gemeindeaufsicht, 76 f).Die Vorstellungsbehörde ist lediglich berechtigt, durch eigene Ermittlungen den Sachverhalt klarzustellen, nicht aber in jedem Fall verpflichtet. Wenn sie zu dem Schluss kommt, dass die Gemeindebehörde den entscheidungswesentlichen Sachverhalt nicht hinreichend festgestellt hat, so kann die Vorstellungsbehörde zwar diesen Verfahrensfehler durch eigene Ermittlungen sanieren, aber auch den Bescheid der Gemeindebehörden aufheben vergleiche Berchtold, Gemeindeaufsicht, 76 f).
Schlagworte
Inhalt der Vorstellungsentscheidung Aufgaben und Befugnisse der VorstellungsbehördeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2007170007.X02Im RIS seit
08.12.2010Zuletzt aktualisiert am
16.03.2011