RS Vwgh 2010/10/7 2007/17/0007

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Veröffentlicht am 07.10.2010
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Norm

B-VG Art119a Abs5;
  1. B-VG Art. 119a heute
  2. B-VG Art. 119a gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 119a gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 119a gültig von 01.01.1985 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 490/1984
  5. B-VG Art. 119a gültig von 21.07.1962 bis 31.12.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 205/1962

Rechtssatz

Die Vorstellungsbehörde ist lediglich berechtigt, durch eigene Ermittlungen den Sachverhalt klarzustellen, nicht aber in jedem Fall verpflichtet. Wenn sie zu dem Schluss kommt, dass die Gemeindebehörde den entscheidungswesentlichen Sachverhalt nicht hinreichend festgestellt hat, so kann die Vorstellungsbehörde zwar diesen Verfahrensfehler durch eigene Ermittlungen sanieren, aber auch den Bescheid der Gemeindebehörden aufheben (vgl. Berchtold, Gemeindeaufsicht, 76 f).Die Vorstellungsbehörde ist lediglich berechtigt, durch eigene Ermittlungen den Sachverhalt klarzustellen, nicht aber in jedem Fall verpflichtet. Wenn sie zu dem Schluss kommt, dass die Gemeindebehörde den entscheidungswesentlichen Sachverhalt nicht hinreichend festgestellt hat, so kann die Vorstellungsbehörde zwar diesen Verfahrensfehler durch eigene Ermittlungen sanieren, aber auch den Bescheid der Gemeindebehörden aufheben vergleiche Berchtold, Gemeindeaufsicht, 76 f).

Schlagworte

Inhalt der Vorstellungsentscheidung Aufgaben und Befugnisse der Vorstellungsbehörde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2007170007.X02

Im RIS seit

08.12.2010

Zuletzt aktualisiert am

16.03.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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