RS Vwgh 2010/10/7 2006/20/0035

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Veröffentlicht am 07.10.2010
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40/01 Verwaltungsverfahren

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2011/01/0128 E 21. April 2011

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2000/20/0359 E 21. November 2002 RS 1

Stammrechtssatz

Nach § 8 Abs. 1 ZustG wäre der Asylwerber jedenfalls bei Aufgabe seiner alten Abgabestelle verhalten gewesen, diesen Umstand unverzüglich dem Bundesasylamt mitzuteilen. Auch dann, wenn er infolge Obdachlosigkeit keine neue Abgabestelle gehabt hat, hätte er dieser Verpflichtung entsprechen müssen, da auch die Aufgabe einer Abgabestelle eine Änderung dieser Abgabestelle nach § 8 Abs. 1 ZustG darstellt (Hinweis E vom 18. April 2002, Zl. 2001/01/0559).Nach Paragraph 8, Absatz eins, ZustG wäre der Asylwerber jedenfalls bei Aufgabe seiner alten Abgabestelle verhalten gewesen, diesen Umstand unverzüglich dem Bundesasylamt mitzuteilen. Auch dann, wenn er infolge Obdachlosigkeit keine neue Abgabestelle gehabt hat, hätte er dieser Verpflichtung entsprechen müssen, da auch die Aufgabe einer Abgabestelle eine Änderung dieser Abgabestelle nach Paragraph 8, Absatz eins, ZustG darstellt (Hinweis E vom 18. April 2002, Zl. 2001/01/0559).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2006200035.X03

Im RIS seit

19.11.2010

Zuletzt aktualisiert am

01.09.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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