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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
ZustG §23;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2011/01/0128 E 21. April 2011Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2000/20/0359 E 21. November 2002 RS 1Stammrechtssatz
Nach § 8 Abs. 1 ZustG wäre der Asylwerber jedenfalls bei Aufgabe seiner alten Abgabestelle verhalten gewesen, diesen Umstand unverzüglich dem Bundesasylamt mitzuteilen. Auch dann, wenn er infolge Obdachlosigkeit keine neue Abgabestelle gehabt hat, hätte er dieser Verpflichtung entsprechen müssen, da auch die Aufgabe einer Abgabestelle eine Änderung dieser Abgabestelle nach § 8 Abs. 1 ZustG darstellt (Hinweis E vom 18. April 2002, Zl. 2001/01/0559).Nach Paragraph 8, Absatz eins, ZustG wäre der Asylwerber jedenfalls bei Aufgabe seiner alten Abgabestelle verhalten gewesen, diesen Umstand unverzüglich dem Bundesasylamt mitzuteilen. Auch dann, wenn er infolge Obdachlosigkeit keine neue Abgabestelle gehabt hat, hätte er dieser Verpflichtung entsprechen müssen, da auch die Aufgabe einer Abgabestelle eine Änderung dieser Abgabestelle nach Paragraph 8, Absatz eins, ZustG darstellt (Hinweis E vom 18. April 2002, Zl. 2001/01/0559).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2006200035.X03Im RIS seit
19.11.2010Zuletzt aktualisiert am
01.09.2011