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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
VwRallg;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2011/01/0128 E 21. April 2011Rechtssatz
Bei einem Polizeianhaltezentrum, wo sich der Asylwerber in Schubhaft befindet, handelt es sich um eine geeignete Abgabestelle iSd § 4 ZustG (vgl. E 7. September 2004, 2001/18/0037). Die Absicht des Asylwerbers, sich dauernd dort niederzulassen, ist zur Begründung einer "sonstigen Unterkunft" nicht erforderlich.Bei einem Polizeianhaltezentrum, wo sich der Asylwerber in Schubhaft befindet, handelt es sich um eine geeignete Abgabestelle iSd Paragraph 4, ZustG vergleiche E 7. September 2004, 2001/18/0037). Die Absicht des Asylwerbers, sich dauernd dort niederzulassen, ist zur Begründung einer "sonstigen Unterkunft" nicht erforderlich.
Schlagworte
Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2006200035.X02Im RIS seit
19.11.2010Zuletzt aktualisiert am
01.09.2011