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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
VwRallg;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2011/01/0128 E 21. April 2011Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 99/01/0124 E 22. März 2000 RS 1 (Hier mit zusätzlichen als Wohnungsersatz dienenden Unterkünften: Pensionen, Hotels oder Pendlerwohngelegenheiten sowie Unterkünfte für Asylwerber in Lagern oder Betreuungsstellen)Stammrechtssatz
Als Wohnung iSd § 4 ZustG werden Räumlichkeiten verstanden, die im Zeitpunkt der Zustellung dem Empfänger tatsächlich als Unterkunft in der Art eines Heimes dienen; Räumlichkeiten also, die der Empfänger tatsächlich benützt, wo er gewöhnlich zu nächtigen oder sich sonst aufzuhalten pflegt; eine sonstige Unterkunft liegt vor, wenn sich der Empfänger in Räumlichkeiten aufhält, die nicht das sind, was nach den allgemeinen Lebensgewohnheiten als Wohnung zu betrachten ist, selbst wenn der Aufenthalt nicht ständig, sondern nur vorübergehend ist, also nicht, wie dies bei Wohnungen der Fall ist, auf Dauer angelegt ist. Stets muss es sich um Räumlichkeiten handeln, die als Wohnungsersatz in Betracht kommen können und die dem Unterkommen dienen, wie zB ein Wohnwagen, ein Seniorenheim oder ein Studentenheim (hier: Flüchtlingsbetreuungsstelle).Als Wohnung iSd Paragraph 4, ZustG werden Räumlichkeiten verstanden, die im Zeitpunkt der Zustellung dem Empfänger tatsächlich als Unterkunft in der Art eines Heimes dienen; Räumlichkeiten also, die der Empfänger tatsächlich benützt, wo er gewöhnlich zu nächtigen oder sich sonst aufzuhalten pflegt; eine sonstige Unterkunft liegt vor, wenn sich der Empfänger in Räumlichkeiten aufhält, die nicht das sind, was nach den allgemeinen Lebensgewohnheiten als Wohnung zu betrachten ist, selbst wenn der Aufenthalt nicht ständig, sondern nur vorübergehend ist, also nicht, wie dies bei Wohnungen der Fall ist, auf Dauer angelegt ist. Stets muss es sich um Räumlichkeiten handeln, die als Wohnungsersatz in Betracht kommen können und die dem Unterkommen dienen, wie zB ein Wohnwagen, ein Seniorenheim oder ein Studentenheim (hier: Flüchtlingsbetreuungsstelle).
Schlagworte
Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2006200035.X01Im RIS seit
19.11.2010Zuletzt aktualisiert am
01.09.2011