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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §17 Abs4;Rechtssatz
Dem Verfahrensrecht kommt kein Selbstzweck zu, sondern es erfüllt unter rechtsstaatlichem Gesichtspunkt auch insofern eine dienende Funktion, als es (neben dem von Mayer, Präklusion und Prozessgegenstand des Verfahrens, ZfV 1981, 521 (529), betonten Zweck, die Verwirklichung des im materiellen Recht zum Ausdruck kommenden öffentlichen Interesses zu fördern) auf die Wahrung der Rechte der Parteien abzielt und konkret im Zusammenhang mit der Akteneinsicht die Waffengleichheit im Verfahren und die zweckmäßige Geltendmachung der Rechte der Partei (die Ausübung des Parteiengehörs) gewährleisten soll (vgl. zum Konnex zwischen Akteneinsicht und Ausübung des Parteiengehörs auch das hg. Erkenntnis vom 17. Dezember 1986, Zl. 85/03/0085). Es besteht aber kein Anlass, in einem Fall, in dem noch nicht feststeht, ob etwa ein Bescheid nach § 70 Abs. 4 BWG erlassen wird, ein dringenderes Rechtsschutzbedürfnis einer Partei eines Verwaltungsverfahrens (nämlich auf unmittelbaren Rechtsschutz gegen die Verweigerung der Akteneinsicht) anzunehmen als in anderen Verwaltungsverfahren. Der Gesichtspunkt der Wahrung der Parteirechte trägt nicht, wenn es zu keinem Rechtseingriff kommt. Sofern der Gesetzgeber diesbezüglich einer anderen Wertung zum Durchbruch verhelfen wollte, wäre eine ausdrückliche diesbezügliche Anordnung erforderlich. Ist die Verweigerung der Akteneinsicht der Partei gegenüber gemäß § 17 Abs. 4 AVG als Verfahrensanordnung konzipiert, vermag auch der ausdrückliche Antrag auf Bescheiderlassung keinen Anspruch auf Erlassung eines Bescheides zu begründen. Die angefochtene Erledigung der Zurückweisung des Antrags der beschwerdeführenden Partei auf Akteneinsicht ist insofern im Sinne der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes als Verfahrensanordnung und nicht als Bescheid zu verstehen, der selbstständig anfechtbar wäre.Dem Verfahrensrecht kommt kein Selbstzweck zu, sondern es erfüllt unter rechtsstaatlichem Gesichtspunkt auch insofern eine dienende Funktion, als es (neben dem von Mayer, Präklusion und Prozessgegenstand des Verfahrens, ZfV 1981, 521 (529), betonten Zweck, die Verwirklichung des im materiellen Recht zum Ausdruck kommenden öffentlichen Interesses zu fördern) auf die Wahrung der Rechte der Parteien abzielt und konkret im Zusammenhang mit der Akteneinsicht die Waffengleichheit im Verfahren und die zweckmäßige Geltendmachung der Rechte der Partei (die Ausübung des Parteiengehörs) gewährleisten soll vergleiche zum Konnex zwischen Akteneinsicht und Ausübung des Parteiengehörs auch das hg. Erkenntnis vom 17. Dezember 1986, Zl. 85/03/0085). Es besteht aber kein Anlass, in einem Fall, in dem noch nicht feststeht, ob etwa ein Bescheid nach Paragraph 70, Absatz 4, BWG erlassen wird, ein dringenderes Rechtsschutzbedürfnis einer Partei eines Verwaltungsverfahrens (nämlich auf unmittelbaren Rechtsschutz gegen die Verweigerung der Akteneinsicht) anzunehmen als in anderen Verwaltungsverfahren. Der Gesichtspunkt der Wahrung der Parteirechte trägt nicht, wenn es zu keinem Rechtseingriff kommt. Sofern der Gesetzgeber diesbezüglich einer anderen Wertung zum Durchbruch verhelfen wollte, wäre eine ausdrückliche diesbezügliche Anordnung erforderlich. Ist die Verweigerung der Akteneinsicht der Partei gegenüber gemäß Paragraph 17, Absatz 4, AVG als Verfahrensanordnung konzipiert, vermag auch der ausdrückliche Antrag auf Bescheiderlassung keinen Anspruch auf Erlassung eines Bescheides zu begründen. Die angefochtene Erledigung der Zurückweisung des Antrags der beschwerdeführenden Partei auf Akteneinsicht ist insofern im Sinne der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes als Verfahrensanordnung und nicht als Bescheid zu verstehen, der selbstständig anfechtbar wäre.
Schlagworte
Akteneinsicht Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Mangelnder Bescheidcharakter Bescheidbegriff Allgemein Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Verfahrensanordnungen Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2006170123.X04Im RIS seit
22.03.2011Zuletzt aktualisiert am
09.01.2015