RS Vwgh 2010/10/7 2006/17/0123

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Veröffentlicht am 07.10.2010
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
37/01 Geldrecht Währungsrecht
37/02 Kreditwesen
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §17 Abs4;
AVG §45 Abs3;
AVG §56;
BWG 1993 §70 Abs4;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;
  1. AVG § 17 heute
  2. AVG § 17 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 17 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  4. AVG § 17 gültig von 01.03.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  5. AVG § 17 gültig von 20.04.2002 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  6. AVG § 17 gültig von 01.02.1991 bis 19.04.2002
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Rechtssatz

Dem Verfahrensrecht kommt kein Selbstzweck zu, sondern es erfüllt unter rechtsstaatlichem Gesichtspunkt auch insofern eine dienende Funktion, als es (neben dem von Mayer, Präklusion und Prozessgegenstand des Verfahrens, ZfV 1981, 521 (529), betonten Zweck, die Verwirklichung des im materiellen Recht zum Ausdruck kommenden öffentlichen Interesses zu fördern) auf die Wahrung der Rechte der Parteien abzielt und konkret im Zusammenhang mit der Akteneinsicht die Waffengleichheit im Verfahren und die zweckmäßige Geltendmachung der Rechte der Partei (die Ausübung des Parteiengehörs) gewährleisten soll (vgl. zum Konnex zwischen Akteneinsicht und Ausübung des Parteiengehörs auch das hg. Erkenntnis vom 17. Dezember 1986, Zl. 85/03/0085). Es besteht aber kein Anlass, in einem Fall, in dem noch nicht feststeht, ob etwa ein Bescheid nach § 70 Abs. 4 BWG erlassen wird, ein dringenderes Rechtsschutzbedürfnis einer Partei eines Verwaltungsverfahrens (nämlich auf unmittelbaren Rechtsschutz gegen die Verweigerung der Akteneinsicht) anzunehmen als in anderen Verwaltungsverfahren. Der Gesichtspunkt der Wahrung der Parteirechte trägt nicht, wenn es zu keinem Rechtseingriff kommt. Sofern der Gesetzgeber diesbezüglich einer anderen Wertung zum Durchbruch verhelfen wollte, wäre eine ausdrückliche diesbezügliche Anordnung erforderlich. Ist die Verweigerung der Akteneinsicht der Partei gegenüber gemäß § 17 Abs. 4 AVG als Verfahrensanordnung konzipiert, vermag auch der ausdrückliche Antrag auf Bescheiderlassung keinen Anspruch auf Erlassung eines Bescheides zu begründen. Die angefochtene Erledigung der Zurückweisung des Antrags der beschwerdeführenden Partei auf Akteneinsicht ist insofern im Sinne der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes als Verfahrensanordnung und nicht als Bescheid zu verstehen, der selbstständig anfechtbar wäre.Dem Verfahrensrecht kommt kein Selbstzweck zu, sondern es erfüllt unter rechtsstaatlichem Gesichtspunkt auch insofern eine dienende Funktion, als es (neben dem von Mayer, Präklusion und Prozessgegenstand des Verfahrens, ZfV 1981, 521 (529), betonten Zweck, die Verwirklichung des im materiellen Recht zum Ausdruck kommenden öffentlichen Interesses zu fördern) auf die Wahrung der Rechte der Parteien abzielt und konkret im Zusammenhang mit der Akteneinsicht die Waffengleichheit im Verfahren und die zweckmäßige Geltendmachung der Rechte der Partei (die Ausübung des Parteiengehörs) gewährleisten soll vergleiche zum Konnex zwischen Akteneinsicht und Ausübung des Parteiengehörs auch das hg. Erkenntnis vom 17. Dezember 1986, Zl. 85/03/0085). Es besteht aber kein Anlass, in einem Fall, in dem noch nicht feststeht, ob etwa ein Bescheid nach Paragraph 70, Absatz 4, BWG erlassen wird, ein dringenderes Rechtsschutzbedürfnis einer Partei eines Verwaltungsverfahrens (nämlich auf unmittelbaren Rechtsschutz gegen die Verweigerung der Akteneinsicht) anzunehmen als in anderen Verwaltungsverfahren. Der Gesichtspunkt der Wahrung der Parteirechte trägt nicht, wenn es zu keinem Rechtseingriff kommt. Sofern der Gesetzgeber diesbezüglich einer anderen Wertung zum Durchbruch verhelfen wollte, wäre eine ausdrückliche diesbezügliche Anordnung erforderlich. Ist die Verweigerung der Akteneinsicht der Partei gegenüber gemäß Paragraph 17, Absatz 4, AVG als Verfahrensanordnung konzipiert, vermag auch der ausdrückliche Antrag auf Bescheiderlassung keinen Anspruch auf Erlassung eines Bescheides zu begründen. Die angefochtene Erledigung der Zurückweisung des Antrags der beschwerdeführenden Partei auf Akteneinsicht ist insofern im Sinne der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes als Verfahrensanordnung und nicht als Bescheid zu verstehen, der selbstständig anfechtbar wäre.

Schlagworte

Akteneinsicht Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Mangelnder Bescheidcharakter Bescheidbegriff Allgemein Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Verfahrensanordnungen Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2006170123.X04

Im RIS seit

22.03.2011

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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