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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §17;Rechtssatz
17 AVG setzt nicht voraus, dass die Bestandteile des Verwaltungsakts sämtlich in einem Verfahren, in dem das AVG anzuwenden ist, entstanden sind (bei Verfolgung dieser Rechtsauffassung wären etwa Geschäftsstücke aus einem Finanzstrafverfahren oder aus einem gerichtlichen Verfahren im Aufsichtsakt ebenfalls von der Akteneinsicht ausgenommen).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2006170123.X02Im RIS seit
22.03.2011Zuletzt aktualisiert am
09.01.2015