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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §17;Rechtssatz
§ 17 AVG definiert nicht näher, welche Reichweite der Anspruch der Parteien hat (worauf er sich erstreckt). Nach Thienel/Schulev-Steindl, Verwaltungsverfahrensrecht5, 128, sind "Gegenstand derParagraph 17, AVG definiert nicht näher, welche Reichweite der Anspruch der Parteien hat (worauf er sich erstreckt). Nach Thienel/Schulev-Steindl, Verwaltungsverfahrensrecht5, 128, sind "Gegenstand der
Akteneinsicht ... alle Schriftstücke, Pläne, Photographien, Filme
oder in sonstiger Weise gespeicherte Daten, die in bezug auf ein bestimmtes Verfahren aufbewahrt werden". Wenngleich Thienel/Schulev-Steindl, a.a.O., 128, FN 267, unter Berufung auf das in einer Auskunftsangelegenheit in einer dienstrechtlichen Sache ergangene hg. Erkenntnis vom 24. Februar 2006, Zl. 2003/12/0052, davon ausgehen, dass es kein allgemeines Recht auf Einsicht in alle eine bestimmte Person betreffenden behördlichen Unterlagen gäbe, lässt sich § 17 AVG jedenfalls keine Einschränkung dahin gehend entnehmen, dass einzelne Teile eines de facto zusammengefasst aufbewahrten bzw. elektronisch verwalteten Aktes für den Zweck der Bestimmung der Reichweite des Rechts auf Akteneinsicht aus dem Kreis der zum Akt im Sinne des § 17 AVG gehörenden Teile ausgenommen werden könnten (in dem hg. Erkenntnis vom 26. Jänner 2004, Zl. 2003/17/0293, war die Frage der Reichweite des Akteneinsichtsrechts im aufsichtsbehördlichen Verfahren nicht zu entscheiden, der Verwaltungsgerichtshof bejahte jedoch in diesem Erkenntnis den grundsätzlichen Anspruch eines der Aufsicht unterliegenden Kreditinstituts auf Akteneinsicht in von der Bankenaufsichtsbehörde geführte Verwaltungsakten).oder in sonstiger Weise gespeicherte Daten, die in bezug auf ein bestimmtes Verfahren aufbewahrt werden". Wenngleich Thienel/Schulev-Steindl, a.a.O., 128, FN 267, unter Berufung auf das in einer Auskunftsangelegenheit in einer dienstrechtlichen Sache ergangene hg. Erkenntnis vom 24. Februar 2006, Zl. 2003/12/0052, davon ausgehen, dass es kein allgemeines Recht auf Einsicht in alle eine bestimmte Person betreffenden behördlichen Unterlagen gäbe, lässt sich Paragraph 17, AVG jedenfalls keine Einschränkung dahin gehend entnehmen, dass einzelne Teile eines de facto zusammengefasst aufbewahrten bzw. elektronisch verwalteten Aktes für den Zweck der Bestimmung der Reichweite des Rechts auf Akteneinsicht aus dem Kreis der zum Akt im Sinne des Paragraph 17, AVG gehörenden Teile ausgenommen werden könnten (in dem hg. Erkenntnis vom 26. Jänner 2004, Zl. 2003/17/0293, war die Frage der Reichweite des Akteneinsichtsrechts im aufsichtsbehördlichen Verfahren nicht zu entscheiden, der Verwaltungsgerichtshof bejahte jedoch in diesem Erkenntnis den grundsätzlichen Anspruch eines der Aufsicht unterliegenden Kreditinstituts auf Akteneinsicht in von der Bankenaufsichtsbehörde geführte Verwaltungsakten).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2006170123.X01Im RIS seit
22.03.2011Zuletzt aktualisiert am
09.01.2015