RS Vwgh 2010/10/7 2006/17/0123

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.10.2010
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §17;
  1. AVG § 17 heute
  2. AVG § 17 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 17 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  4. AVG § 17 gültig von 01.03.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  5. AVG § 17 gültig von 20.04.2002 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  6. AVG § 17 gültig von 01.02.1991 bis 19.04.2002

Rechtssatz

§ 17 AVG definiert nicht näher, welche Reichweite der Anspruch der Parteien hat (worauf er sich erstreckt). Nach Thienel/Schulev-Steindl, Verwaltungsverfahrensrecht5, 128, sind "Gegenstand derParagraph 17, AVG definiert nicht näher, welche Reichweite der Anspruch der Parteien hat (worauf er sich erstreckt). Nach Thienel/Schulev-Steindl, Verwaltungsverfahrensrecht5, 128, sind "Gegenstand der

Akteneinsicht ... alle Schriftstücke, Pläne, Photographien, Filme

oder in sonstiger Weise gespeicherte Daten, die in bezug auf ein bestimmtes Verfahren aufbewahrt werden". Wenngleich Thienel/Schulev-Steindl, a.a.O., 128, FN 267, unter Berufung auf das in einer Auskunftsangelegenheit in einer dienstrechtlichen Sache ergangene hg. Erkenntnis vom 24. Februar 2006, Zl. 2003/12/0052, davon ausgehen, dass es kein allgemeines Recht auf Einsicht in alle eine bestimmte Person betreffenden behördlichen Unterlagen gäbe, lässt sich § 17 AVG jedenfalls keine Einschränkung dahin gehend entnehmen, dass einzelne Teile eines de facto zusammengefasst aufbewahrten bzw. elektronisch verwalteten Aktes für den Zweck der Bestimmung der Reichweite des Rechts auf Akteneinsicht aus dem Kreis der zum Akt im Sinne des § 17 AVG gehörenden Teile ausgenommen werden könnten (in dem hg. Erkenntnis vom 26. Jänner 2004, Zl. 2003/17/0293, war die Frage der Reichweite des Akteneinsichtsrechts im aufsichtsbehördlichen Verfahren nicht zu entscheiden, der Verwaltungsgerichtshof bejahte jedoch in diesem Erkenntnis den grundsätzlichen Anspruch eines der Aufsicht unterliegenden Kreditinstituts auf Akteneinsicht in von der Bankenaufsichtsbehörde geführte Verwaltungsakten).oder in sonstiger Weise gespeicherte Daten, die in bezug auf ein bestimmtes Verfahren aufbewahrt werden". Wenngleich Thienel/Schulev-Steindl, a.a.O., 128, FN 267, unter Berufung auf das in einer Auskunftsangelegenheit in einer dienstrechtlichen Sache ergangene hg. Erkenntnis vom 24. Februar 2006, Zl. 2003/12/0052, davon ausgehen, dass es kein allgemeines Recht auf Einsicht in alle eine bestimmte Person betreffenden behördlichen Unterlagen gäbe, lässt sich Paragraph 17, AVG jedenfalls keine Einschränkung dahin gehend entnehmen, dass einzelne Teile eines de facto zusammengefasst aufbewahrten bzw. elektronisch verwalteten Aktes für den Zweck der Bestimmung der Reichweite des Rechts auf Akteneinsicht aus dem Kreis der zum Akt im Sinne des Paragraph 17, AVG gehörenden Teile ausgenommen werden könnten (in dem hg. Erkenntnis vom 26. Jänner 2004, Zl. 2003/17/0293, war die Frage der Reichweite des Akteneinsichtsrechts im aufsichtsbehördlichen Verfahren nicht zu entscheiden, der Verwaltungsgerichtshof bejahte jedoch in diesem Erkenntnis den grundsätzlichen Anspruch eines der Aufsicht unterliegenden Kreditinstituts auf Akteneinsicht in von der Bankenaufsichtsbehörde geführte Verwaltungsakten).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2006170123.X01

Im RIS seit

22.03.2011

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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