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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
BVergG 2006 §131 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2004/04/0191 B 29. März 2006 RS 1Stammrechtssatz
Selbst im Falle einer Aufhebung des angefochtenen Bescheides könnte die zu Gunsten der beschwerdeführenden Partei erfolgte Zuschlagsentscheidung nicht wieder in Wirksamkeit treten. An ihre Stelle ist mittlerweile nämlich die unbekämpft gebliebene Zuschlagsentscheidung zu Gunsten der mitbeteiligten Partei getreten. Solange diese jedoch dem Rechtsbestand angehört, entzieht sie der früheren, zu Gunsten der beschwerdeführenden Partei getroffenen Zuschlagsentscheidung den Boden. Für die beschwerdeführende Partei ist daher selbst mit einer Aufhebung des angefochtenen Bescheides nichts zu gewinnen.
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2009040261.X01Im RIS seit
16.12.2010Zuletzt aktualisiert am
12.12.2016