RS Vwgh 2010/10/8 2009/04/0214

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Veröffentlicht am 08.10.2010
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97 Öffentliches Auftragswesen

Rechtssatz

§ 129 Abs. 3 BVergG 2006, wonach der Auftraggeber den Bieter vom Ausscheiden seines Angebots unter Angabe des Grundes nachweislich zu verständigen hat, verfolgt den Zweck, dem Bieter Rechtsschutz gegen eine allfällig rechtswidrige Ausscheidung zu ermöglichen. Diesem Zweck wird auch eine Verständigung vom Ausscheiden gerecht, wenn darin nur allgemein auf die nachweisliche Feststellung einer schweren Verfehlung im Rahmen der beruflichen Tätigkeit hingewiesen wird und dem Bieter auf Grund vorangegangener Gespräche mit dem Auftraggeber klar sein muss, auf welche berufliche Verfehlung das Schreiben Bezug nimmt.Paragraph 129, Absatz 3, BVergG 2006, wonach der Auftraggeber den Bieter vom Ausscheiden seines Angebots unter Angabe des Grundes nachweislich zu verständigen hat, verfolgt den Zweck, dem Bieter Rechtsschutz gegen eine allfällig rechtswidrige Ausscheidung zu ermöglichen. Diesem Zweck wird auch eine Verständigung vom Ausscheiden gerecht, wenn darin nur allgemein auf die nachweisliche Feststellung einer schweren Verfehlung im Rahmen der beruflichen Tätigkeit hingewiesen wird und dem Bieter auf Grund vorangegangener Gespräche mit dem Auftraggeber klar sein muss, auf welche berufliche Verfehlung das Schreiben Bezug nimmt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2009040214.X05

Im RIS seit

08.11.2010

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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