RS Vwgh 2010/10/8 2009/04/0214

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.10.2010
beobachten
merken

Index

97 Öffentliches Auftragswesen

Rechtssatz

Im BVergG 2006 ist nicht explizit geregelt, wie der Nachweis für eine Verfehlung iSd § 68 Abs. 1 Z. 5 BVergG 2006 zu erfolgen hat. Es muss sich grundsätzlich um einen objektivierbaren Nachweis handeln. Davon kann jedoch dann abgesehen werden, wenn der Bieter das Vorliegen der Verfehlung zumindest implizit selbst anerkannt hat (vgl. Mayr aaO, Rz 57, insbesondere Fußnote 91).Im BVergG 2006 ist nicht explizit geregelt, wie der Nachweis für eine Verfehlung iSd Paragraph 68, Absatz eins, Ziffer 5, BVergG 2006 zu erfolgen hat. Es muss sich grundsätzlich um einen objektivierbaren Nachweis handeln. Davon kann jedoch dann abgesehen werden, wenn der Bieter das Vorliegen der Verfehlung zumindest implizit selbst anerkannt hat vergleiche Mayr aaO, Rz 57, insbesondere Fußnote 91).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2009040214.X04

Im RIS seit

08.11.2010

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten