RS Vwgh 2010/10/8 2009/04/0214

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.10.2010
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97 Öffentliches Auftragswesen

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2007/04/0234 E 18. März 2009 RS 5 (hier: ohne den letzten Satz)

Stammrechtssatz

Entscheidend ist nach § 68 Abs. 1 Z. 5 BVergG 2006 nicht nur, dass die schwere Verfehlung begangen wurde, sondern dass die Begehung auch "vom Auftraggeber nachweislich festgestellt wurde". Es muss daher einerseits eine schwere Verfehlung - objektivierbar - vorliegen und andererseits diese schwere Verfehlung bereits vom Auftraggeber festgestellt worden sein (vgl. Elsner, Bundesvergabegesetz 2006, 2. Auflage, Rz 579 zu § 68 BVergG). Da aber die mitbeteiligte Auftraggeberin in ihrer Ausscheidungsentscheidung die Begehung der in Rede stehenden Bestechung nicht "nachweislich festgestellt" hat, sondern diesbezüglich lediglich den "Verdacht" einer strafbaren Handlung festgehalten hat, war § 68 Abs. 1 Z. 5 BVergG 2006 von vornherein nicht erfüllt.Entscheidend ist nach Paragraph 68, Absatz eins, Ziffer 5, BVergG 2006 nicht nur, dass die schwere Verfehlung begangen wurde, sondern dass die Begehung auch "vom Auftraggeber nachweislich festgestellt wurde". Es muss daher einerseits eine schwere Verfehlung - objektivierbar - vorliegen und andererseits diese schwere Verfehlung bereits vom Auftraggeber festgestellt worden sein vergleiche Elsner, Bundesvergabegesetz 2006, 2. Auflage, Rz 579 zu Paragraph 68, BVergG). Da aber die mitbeteiligte Auftraggeberin in ihrer Ausscheidungsentscheidung die Begehung der in Rede stehenden Bestechung nicht "nachweislich festgestellt" hat, sondern diesbezüglich lediglich den "Verdacht" einer strafbaren Handlung festgehalten hat, war Paragraph 68, Absatz eins, Ziffer 5, BVergG 2006 von vornherein nicht erfüllt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2009040214.X03

Im RIS seit

08.11.2010

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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