RS Vwgh 2010/10/8 2009/04/0214

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Veröffentlicht am 08.10.2010
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97 Öffentliches Auftragswesen

Rechtssatz

Die bewusste Verrechnung einer nicht erbrachten Leistung von mehr als EUR 17.000,-- stellt nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes - unabhängig von der strafrechtlichen Qualifikation - eine "schwere Verfehlung" im Sinn von § 68 Abs. 1 Z. 5 BVergG dar.Die bewusste Verrechnung einer nicht erbrachten Leistung von mehr als EUR 17.000,-- stellt nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes - unabhängig von der strafrechtlichen Qualifikation - eine "schwere Verfehlung" im Sinn von Paragraph 68, Absatz eins, Ziffer 5, BVergG dar.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2009040214.X02

Im RIS seit

08.11.2010

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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