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97 Öffentliches AuftragswesenNorm
BVergG 2006 §129 Abs1 Z1;Rechtssatz
Die bewusste Verrechnung einer nicht erbrachten Leistung von mehr als EUR 17.000,-- stellt nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes - unabhängig von der strafrechtlichen Qualifikation - eine "schwere Verfehlung" im Sinn von § 68 Abs. 1 Z. 5 BVergG dar.Die bewusste Verrechnung einer nicht erbrachten Leistung von mehr als EUR 17.000,-- stellt nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes - unabhängig von der strafrechtlichen Qualifikation - eine "schwere Verfehlung" im Sinn von Paragraph 68, Absatz eins, Ziffer 5, BVergG dar.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2009040214.X02Im RIS seit
08.11.2010Zuletzt aktualisiert am
09.01.2015