RS Vwgh 2010/10/8 2009/04/0214

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Veröffentlicht am 08.10.2010
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97 Öffentliches Auftragswesen

Norm

BVergG 2006 §129 Abs1 Z1;
BVergG 2006 §68 Abs1 Z1;
BVergG 2006 §68 Abs1 Z5;
BVergG 2006 §73;

Rechtssatz

Eine Verfehlung ist dann als "schwer" im Sinn von § 68 Abs. 1 Z. 5 BVergG 2006 zu bewerten, wenn sie ihrem Gewicht nach ähnliche Rückschlüsse auf die Zuverlässigkeit eines Bieters zulässt, wie eine in Z. 1 angeführte strafgerichtliche Verurteilung, wobei aber auch andere als gerichtlich zu ahndende Verstöße - etwa die vom Gesetz ausdrücklich genannten Verstöße gegen Bestimmungen des Arbeits-, Sozial- oder Umweltrechts - in Betracht kommen (Hinweis Mayr in Schramm/Aicher/Fruhmann/Thienel, Kommentar zum Bundesvergabegesetz 2006, Rz 45 f zu § 68).Eine Verfehlung ist dann als "schwer" im Sinn von Paragraph 68, Absatz eins, Ziffer 5, BVergG 2006 zu bewerten, wenn sie ihrem Gewicht nach ähnliche Rückschlüsse auf die Zuverlässigkeit eines Bieters zulässt, wie eine in Ziffer eins, angeführte strafgerichtliche Verurteilung, wobei aber auch andere als gerichtlich zu ahndende Verstöße - etwa die vom Gesetz ausdrücklich genannten Verstöße gegen Bestimmungen des Arbeits-, Sozial- oder Umweltrechts - in Betracht kommen (Hinweis Mayr in Schramm/Aicher/Fruhmann/Thienel, Kommentar zum Bundesvergabegesetz 2006, Rz 45 f zu Paragraph 68,).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2009040214.X01

Im RIS seit

08.11.2010

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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