Index
E3L E06301000Norm
32004L0018 Vergabe-RL öffentliche Bauaufträge;Rechtssatz
Es ist grundsätzlich zwischen der Aufteilung von Vergabevorhaben bei der Berechnung des geschätzten Auftragswertes (nach § 13 Abs. 4 BVergG 2006) und der getrennten Vergabe von Dienstleistungen in Form von Losen (nach § 16 Abs. 4 BVergG 2006) zu unterscheiden. Es trifft nun zu, dass der öffentliche Auftraggeber selbst entscheiden kann, ob er ein Vergabevorhaben, das in der Erbringung gleichartiger Leistungen in einem sachlichen und zeitlichen Zusammenhang besteht, nun in einem (an einen einzigen Bieter) oder getrennt in Form von Losen (an verschiedene Bieter) vergeben will. In diesem Sinn sagt der 9. Erwägungsgrund der Richtlinie 2004/18 auch ausdrücklich: "Diese Richtlinie bezweckt nicht, eine gemeinsame oder eine getrennte Vergabe vorzuschreiben." Davon zu unterscheiden ist aber die Verpflichtung, ein Vergabevorhaben bei der Berechnung des geschätzten Auftragswertes als Gesamtes zu berücksichtigen, also bei der losweisen Vergabe - wie § 16 Abs. 4 BVergG 2006 ausdrücklich anordnet - den geschätzten Gesamtwert aller dieser Lose anzusetzen. Nicht zulässig ist es aber - wie § 13 Abs. 4 BVergG 2006 normiert - ohne sachliche Rechtfertigung ein Vergabevorhaben aufzuteilen, nicht nur um die Anwendung der Bestimmungen des BVergG 2006 an sich zu umgehen, sondern auch um in den Genuss von Sonderverfahren mit vereinfachten Regeln zu kommen (letzteres ergibt sich aus den Materialen; vgl. auch Heid, aaO, Rz. 282).Es ist grundsätzlich zwischen der Aufteilung von Vergabevorhaben bei der Berechnung des geschätzten Auftragswertes (nach Paragraph 13, Absatz 4, BVergG 2006) und der getrennten Vergabe von Dienstleistungen in Form von Losen (nach Paragraph 16, Absatz 4, BVergG 2006) zu unterscheiden. Es trifft nun zu, dass der öffentliche Auftraggeber selbst entscheiden kann, ob er ein Vergabevorhaben, das in der Erbringung gleichartiger Leistungen in einem sachlichen und zeitlichen Zusammenhang besteht, nun in einem (an einen einzigen Bieter) oder getrennt in Form von Losen (an verschiedene Bieter) vergeben will. In diesem Sinn sagt der 9. Erwägungsgrund der Richtlinie 2004/18 auch ausdrücklich: "Diese Richtlinie bezweckt nicht, eine gemeinsame oder eine getrennte Vergabe vorzuschreiben." Davon zu unterscheiden ist aber die Verpflichtung, ein Vergabevorhaben bei der Berechnung des geschätzten Auftragswertes als Gesamtes zu berücksichtigen, also bei der losweisen Vergabe - wie Paragraph 16, Absatz 4, BVergG 2006 ausdrücklich anordnet - den geschätzten Gesamtwert aller dieser Lose anzusetzen. Nicht zulässig ist es aber - wie Paragraph 13, Absatz 4, BVergG 2006 normiert - ohne sachliche Rechtfertigung ein Vergabevorhaben aufzuteilen, nicht nur um die Anwendung der Bestimmungen des BVergG 2006 an sich zu umgehen, sondern auch um in den Genuss von Sonderverfahren mit vereinfachten Regeln zu kommen (letzteres ergibt sich aus den Materialen; vergleiche auch Heid, aaO, Rz. 282).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2007040188.X06Im RIS seit
08.11.2010Zuletzt aktualisiert am
09.01.2015