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E6JNorm
62003CJ0026 Stadt Halle VORAB;Rechtssatz
Die Auffassung, dass die Aufteilung eines Vergabevorhabens immer dann bereits sachlich gerechtfertigt wäre, wenn die Kosten des Beschaffungsvorganges (gemeint des ordnungsgemäß durchzuführenden Vergabeverfahrens) in einem wirtschaftlichen Missverhältnis zum geschätzten Auftragswert stünden, verkennt das in der Rechtsprechung des EuGH genannte Hauptziel der Gemeinschaftsvorschriften über das öffentliche Auftragswesen (Gewährleistung des freien Dienstleistungsverkehrs und die Öffnung für einen unverfälschten Wettbewerb in den Mitliedsstaaten) und die dort angesprochene Beweislast für die Anwendung von Ausnahmebestimmungen.
Gerichtsentscheidung
EuGH 62003J0026 Stadt Halle VORABSchlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2007040188.X05Im RIS seit
08.11.2010Zuletzt aktualisiert am
09.01.2015