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E3L E06301000Norm
32004L0018 Vergabe-RL öffentliche Bauaufträge Art9 Abs3;Rechtssatz
§ 13 Abs. 4 BVergG 2006 entspricht Art. 9 Abs. 3 der Richtlinie 2004/18/EG, wonach ein Bauvorhaben oder ein Beschaffungsvorhaben mit dem Ziel, eine bestimmte Menge von Waren und/oder Dienstleistungen zu beschaffen, nicht zu dem Zwecke aufgeteilt werden darf, das Vorhaben der Anwendung dieser Richtlinie zu entziehen. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften (nunmehr: Union; EuGH) ist die Gewährleistung des freien Dienstleistungsverkehrs und die Öffnung für einen unverfälschten Wettbewerb in allen Mitgliedsstaaten das Hauptziel der Gemeinschaftsvorschriften über das öffentliche Auftragswesen (vgl. bereits das hg. Erkenntnis vom 10. Dezember 2009, Zl. 2005/04/0201, mit Verweis auf das Urteil des EuGH vom 19. Juni 2008 in der Rechtssache C-454/06, pressetext Nachrichtenagentur GmbH, Randnr. 31, mwN; vgl. auch das Urteil des EuGH vom 9. Juni 2009 in der Rechtssache C-480/06, Kommission/Bundesrepublik Deutschland, Randnr. 47). Dies schließt die Verpflichtung für jeden öffentlichen Auftraggeber ein, die einschlägigen Gemeinschaftsvorschriften anzuwenden, wenn die darin vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt sind. Jede Ausnahme von der Geltung dieser Verpflichtung ist folglich eng auszulegen und die Beweislast dafür, dass die außergewöhnlichen Umstände, die die Ausnahme rechtfertigen, tatsächlich vorliegen, obliegt demjenigen, der sich auf sie berufen will (vgl. das Urteil des EuGH vom 11. Jänner 2005 in der Rechtssache C-26/2003, Stadt Halle, Randnrn. 44 und 46). Auch hat der EuGH bereits ausgesprochen, dass das (in Art. 7 Abs. 3 der Richtlinie 92/50 normierte) Verbot einer willkürlichen Aufteilung eines Auftrages den Zweck verfolgt, Manipulationen zu verhindern (Urteil des EuGH vom 14. November 2002 in der Rechtssache C-411/00, Felix Swoboda GmbH, Randnr. 58). Vor diesem gemeinschaftsrechtlichen Hintergrund, insbesondere der Rechtsprechung des EuGH zur Beweislast bei der Inanspruchnahme von Ausnahmen, ist das Erfordernis der sachlichen Rechtfertigung der Aufteilung eines Vergabevorhabens streng zu prüfen.Paragraph 13, Absatz 4, BVergG 2006 entspricht Artikel 9, Absatz 3, der Richtlinie 2004/18/EG, wonach ein Bauvorhaben oder ein Beschaffungsvorhaben mit dem Ziel, eine bestimmte Menge von Waren und/oder Dienstleistungen zu beschaffen, nicht zu dem Zwecke aufgeteilt werden darf, das Vorhaben der Anwendung dieser Richtlinie zu entziehen. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften (nunmehr: Union; EuGH) ist die Gewährleistung des freien Dienstleistungsverkehrs und die Öffnung für einen unverfälschten Wettbewerb in allen Mitgliedsstaaten das Hauptziel der Gemeinschaftsvorschriften über das öffentliche Auftragswesen vergleiche bereits das hg. Erkenntnis vom 10. Dezember 2009, Zl. 2005/04/0201, mit Verweis auf das Urteil des EuGH vom 19. Juni 2008 in der Rechtssache C-454/06, pressetext Nachrichtenagentur GmbH, Randnr. 31, mwN; vergleiche auch das Urteil des EuGH vom 9. Juni 2009 in der Rechtssache C-480/06, Kommission/Bundesrepublik Deutschland, Randnr. 47). Dies schließt die Verpflichtung für jeden öffentlichen Auftraggeber ein, die einschlägigen Gemeinschaftsvorschriften anzuwenden, wenn die darin vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt sind. Jede Ausnahme von der Geltung dieser Verpflichtung ist folglich eng auszulegen und die Beweislast dafür, dass die außergewöhnlichen Umstände, die die Ausnahme rechtfertigen, tatsächlich vorliegen, obliegt demjenigen, der sich auf sie berufen will vergleiche das Urteil des EuGH vom 11. Jänner 2005 in der Rechtssache C-26/2003, Stadt Halle, Randnrn. 44 und 46). Auch hat der EuGH bereits ausgesprochen, dass das (in Artikel 7, Absatz 3, der Richtlinie 92/50 normierte) Verbot einer willkürlichen Aufteilung eines Auftrages den Zweck verfolgt, Manipulationen zu verhindern (Urteil des EuGH vom 14. November 2002 in der Rechtssache C-411/00, Felix Swoboda GmbH, Randnr. 58). Vor diesem gemeinschaftsrechtlichen Hintergrund, insbesondere der Rechtsprechung des EuGH zur Beweislast bei der Inanspruchnahme von Ausnahmen, ist das Erfordernis der sachlichen Rechtfertigung der Aufteilung eines Vergabevorhabens streng zu prüfen.
Gerichtsentscheidung
EuGH 62000J0411 Swoboda VORABEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2007040188.X03Im RIS seit
08.11.2010Zuletzt aktualisiert am
09.01.2015