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L72009 Beschaffung Vergabe WienNorm
BVergG 2006 §30 Abs2 Z4;Rechtssatz
Nach § 33 Abs. 1 Z 1 Wr LVergRG 2007 besteht bei Vorliegen der in dieser Bestimmung genannten Voraussetzungen ein Recht des Antragstellers, dass seitens der Behörde die Wahl eines Vergabeverfahrens ohne vorherige Bekanntmachung (u.a.) im Hinblick auf die Einhaltung der Bestimmungen des BVergG 2006 überprüft wird und im Fall eines Verstoßes die Rechtswidrigkeit der Wahl des Vergabeverfahrens festgestellt wird.Nach Paragraph 33, Absatz eins, Ziffer eins, Wr LVergRG 2007 besteht bei Vorliegen der in dieser Bestimmung genannten Voraussetzungen ein Recht des Antragstellers, dass seitens der Behörde die Wahl eines Vergabeverfahrens ohne vorherige Bekanntmachung (u.a.) im Hinblick auf die Einhaltung der Bestimmungen des BVergG 2006 überprüft wird und im Fall eines Verstoßes die Rechtswidrigkeit der Wahl des Vergabeverfahrens festgestellt wird.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2007040188.X01Im RIS seit
08.11.2010Zuletzt aktualisiert am
09.01.2015