RS Vwgh 2010/10/8 2007/04/0188

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Veröffentlicht am 08.10.2010
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Index

L72009 Beschaffung Vergabe Wien
97 Öffentliches Auftragswesen

Norm

BVergG 2006 §30 Abs2 Z4;
BVergG 2006 §38 Abs3;
LVergRG Wr 2007 §33 Abs1 Z1;

Rechtssatz

Nach § 33 Abs. 1 Z 1 Wr LVergRG 2007 besteht bei Vorliegen der in dieser Bestimmung genannten Voraussetzungen ein Recht des Antragstellers, dass seitens der Behörde die Wahl eines Vergabeverfahrens ohne vorherige Bekanntmachung (u.a.) im Hinblick auf die Einhaltung der Bestimmungen des BVergG 2006 überprüft wird und im Fall eines Verstoßes die Rechtswidrigkeit der Wahl des Vergabeverfahrens festgestellt wird.Nach Paragraph 33, Absatz eins, Ziffer eins, Wr LVergRG 2007 besteht bei Vorliegen der in dieser Bestimmung genannten Voraussetzungen ein Recht des Antragstellers, dass seitens der Behörde die Wahl eines Vergabeverfahrens ohne vorherige Bekanntmachung (u.a.) im Hinblick auf die Einhaltung der Bestimmungen des BVergG 2006 überprüft wird und im Fall eines Verstoßes die Rechtswidrigkeit der Wahl des Vergabeverfahrens festgestellt wird.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2007040188.X01

Im RIS seit

08.11.2010

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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