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L72009 Beschaffung Vergabe WienNorm
AVG §7;Rechtssatz
Im Beschwerdefall ist der Geschäftsführer der mitbeteiligten Partei, die gegen die Ausschreibung der Bfin Nachprüfungsanträge einbrachte und deren Nichtigerklärung begehrte, Landesinnungsmeister (Fachgruppenobmann) der Landesinnung Wien der Elektro- und Alarmanlagentechnik sowie Kommunikationselektronik. Ihm kommen daher die Befugnisse und Kompetenzen nach § 45 Abs. 2 iVm § 22 WKG 1998 zu. Jedoch handelt es sich bei der Fachgruppe einerseits und der Landeskammer andererseits um zwei verschiedene Körperschaften öffentlichen Rechts und selbstständige Wirtschaftskörper mit eigenem Wirkungsbereich. Daher lässt der Umstand alleine, dass einerseits der Geschäftsführer der mitbeteiligten Partei Landesinnungsmeister und andererseits das in der Sache mitentscheidende Mitglied der belangten Behörde Bediensteter der Wirtschaftskammer Wien ist, objektiv gerechtfertigte Zweifel an der Unbefangenheit des Betreffenden als Mitglied der belangten Behörde nicht aufkommen. Träfe aber zu, dass der gegenständliche Nachprüfungsantrag von der Wirtschaftskammer Wien (als Landeskammer und nicht von der Landesinnung als Fachorganisation) durch die Tragung der Eingabegebühr und der gesamten Vertretungs- und Verfahrenskosten und auch durch kostenlose Beistellung von "know how" durch kammernahe Sachverständige "tatkräftig" unterstützt wurde, so hätte die Wirtschaftskammer Wien (als Landeskammer) wohl ein Interesse an einem bestimmten Ausgang des vorliegenden Nachprüfungsverfahrens gehabt. In einer solchen Situation lägen jedenfalls Umstände vor, die Zweifel an der Unbefangenheit des entscheidenden Mitglieds des Tribunals wecken können.Im Beschwerdefall ist der Geschäftsführer der mitbeteiligten Partei, die gegen die Ausschreibung der Bfin Nachprüfungsanträge einbrachte und deren Nichtigerklärung begehrte, Landesinnungsmeister (Fachgruppenobmann) der Landesinnung Wien der Elektro- und Alarmanlagentechnik sowie Kommunikationselektronik. Ihm kommen daher die Befugnisse und Kompetenzen nach Paragraph 45, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 22, WKG 1998 zu. Jedoch handelt es sich bei der Fachgruppe einerseits und der Landeskammer andererseits um zwei verschiedene Körperschaften öffentlichen Rechts und selbstständige Wirtschaftskörper mit eigenem Wirkungsbereich. Daher lässt der Umstand alleine, dass einerseits der Geschäftsführer der mitbeteiligten Partei Landesinnungsmeister und andererseits das in der Sache mitentscheidende Mitglied der belangten Behörde Bediensteter der Wirtschaftskammer Wien ist, objektiv gerechtfertigte Zweifel an der Unbefangenheit des Betreffenden als Mitglied der belangten Behörde nicht aufkommen. Träfe aber zu, dass der gegenständliche Nachprüfungsantrag von der Wirtschaftskammer Wien (als Landeskammer und nicht von der Landesinnung als Fachorganisation) durch die Tragung der Eingabegebühr und der gesamten Vertretungs- und Verfahrenskosten und auch durch kostenlose Beistellung von "know how" durch kammernahe Sachverständige "tatkräftig" unterstützt wurde, so hätte die Wirtschaftskammer Wien (als Landeskammer) wohl ein Interesse an einem bestimmten Ausgang des vorliegenden Nachprüfungsverfahrens gehabt. In einer solchen Situation lägen jedenfalls Umstände vor, die Zweifel an der Unbefangenheit des entscheidenden Mitglieds des Tribunals wecken können.
Schlagworte
Verfahrensbestimmungen Befangenheit offenbare UnrichtigkeitenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2007040134.X05Im RIS seit
08.11.2010Zuletzt aktualisiert am
09.01.2015