RS Vwgh 2010/10/8 2007/04/0134

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Veröffentlicht am 08.10.2010
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Index

L72009 Beschaffung Vergabe Wien
10/07 Verwaltungsgerichtshof
19/05 Menschenrechte
40/01 Verwaltungsverfahren
50/05 Kammern der gewerblichen Wirtschaft

Norm

AVG §7;
LVergRG Wr 2003 §5 ;
MRK Art6;
VwGG §42 Abs2 Z3 litb;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
WKG 1998 §22;
WKG 1998 §45 Abs2;
  1. AVG § 7 heute
  2. AVG § 7 gültig ab 01.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2018
  3. AVG § 7 gültig von 01.01.2008 bis 31.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  4. AVG § 7 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.2007
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Rechtssatz

Im Beschwerdefall ist der Geschäftsführer der mitbeteiligten Partei, die gegen die Ausschreibung der Bfin Nachprüfungsanträge einbrachte und deren Nichtigerklärung begehrte, Landesinnungsmeister (Fachgruppenobmann) der Landesinnung Wien der Elektro- und Alarmanlagentechnik sowie Kommunikationselektronik. Ihm kommen daher die Befugnisse und Kompetenzen nach § 45 Abs. 2 iVm § 22 WKG 1998 zu. Jedoch handelt es sich bei der Fachgruppe einerseits und der Landeskammer andererseits um zwei verschiedene Körperschaften öffentlichen Rechts und selbstständige Wirtschaftskörper mit eigenem Wirkungsbereich. Daher lässt der Umstand alleine, dass einerseits der Geschäftsführer der mitbeteiligten Partei Landesinnungsmeister und andererseits das in der Sache mitentscheidende Mitglied der belangten Behörde Bediensteter der Wirtschaftskammer Wien ist, objektiv gerechtfertigte Zweifel an der Unbefangenheit des Betreffenden als Mitglied der belangten Behörde nicht aufkommen. Träfe aber zu, dass der gegenständliche Nachprüfungsantrag von der Wirtschaftskammer Wien (als Landeskammer und nicht von der Landesinnung als Fachorganisation) durch die Tragung der Eingabegebühr und der gesamten Vertretungs- und Verfahrenskosten und auch durch kostenlose Beistellung von "know how" durch kammernahe Sachverständige "tatkräftig" unterstützt wurde, so hätte die Wirtschaftskammer Wien (als Landeskammer) wohl ein Interesse an einem bestimmten Ausgang des vorliegenden Nachprüfungsverfahrens gehabt. In einer solchen Situation lägen jedenfalls Umstände vor, die Zweifel an der Unbefangenheit des entscheidenden Mitglieds des Tribunals wecken können.Im Beschwerdefall ist der Geschäftsführer der mitbeteiligten Partei, die gegen die Ausschreibung der Bfin Nachprüfungsanträge einbrachte und deren Nichtigerklärung begehrte, Landesinnungsmeister (Fachgruppenobmann) der Landesinnung Wien der Elektro- und Alarmanlagentechnik sowie Kommunikationselektronik. Ihm kommen daher die Befugnisse und Kompetenzen nach Paragraph 45, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 22, WKG 1998 zu. Jedoch handelt es sich bei der Fachgruppe einerseits und der Landeskammer andererseits um zwei verschiedene Körperschaften öffentlichen Rechts und selbstständige Wirtschaftskörper mit eigenem Wirkungsbereich. Daher lässt der Umstand alleine, dass einerseits der Geschäftsführer der mitbeteiligten Partei Landesinnungsmeister und andererseits das in der Sache mitentscheidende Mitglied der belangten Behörde Bediensteter der Wirtschaftskammer Wien ist, objektiv gerechtfertigte Zweifel an der Unbefangenheit des Betreffenden als Mitglied der belangten Behörde nicht aufkommen. Träfe aber zu, dass der gegenständliche Nachprüfungsantrag von der Wirtschaftskammer Wien (als Landeskammer und nicht von der Landesinnung als Fachorganisation) durch die Tragung der Eingabegebühr und der gesamten Vertretungs- und Verfahrenskosten und auch durch kostenlose Beistellung von "know how" durch kammernahe Sachverständige "tatkräftig" unterstützt wurde, so hätte die Wirtschaftskammer Wien (als Landeskammer) wohl ein Interesse an einem bestimmten Ausgang des vorliegenden Nachprüfungsverfahrens gehabt. In einer solchen Situation lägen jedenfalls Umstände vor, die Zweifel an der Unbefangenheit des entscheidenden Mitglieds des Tribunals wecken können.

Schlagworte

Verfahrensbestimmungen Befangenheit offenbare Unrichtigkeiten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2007040134.X05

Im RIS seit

08.11.2010

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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