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L72009 Beschaffung Vergabe WienNorm
AVG §7;Rechtssatz
Der EGMR hat festgehalten, dass die Einbeziehung von Beisitzern, die spezielles Wissen und Erfahrung auf dem betreffenden Gebiet haben, zum Verständnis der Sache durch das Tribunal beiträgt und grundsätzlich in hohem Maße als Beitrag zur Rechtsprechung geeignet ist. Die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Beisitzer sei im Einzelfall zu prüfen (Hinweis Urteil des EGMR vom 23. September 2010, Fragner gegen Österreich, Beschwerdenr. 18.283/06, Randnr. 44, mit Verweis auf die Urteile jeweils vom 28. April 2010, Stechenauer gegen Österreich, Beschwerdenr. 20.087/06 bzw. Puchstein gegen Österreich, Beschwerdenr. 20.089/06). Dabei war für den EGMR in den genannten Beschwerdefällen entscheidend, dass die betroffenen, vom Bundesminister für Justiz bestellten Beisitzer der Landesberufungskommission nicht Bedienstete der konkret vom Rechtsstreit betroffenen Ärztekammer bzw. Krankenkasse waren.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2007040134.X04Im RIS seit
08.11.2010Zuletzt aktualisiert am
09.01.2015