RS Vwgh 2010/10/8 2007/04/0134

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.10.2010
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Index

L72009 Beschaffung Vergabe Wien
19/05 Menschenrechte
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §7;
LVergRG Wr 2003 §5 Abs2;
MRK Art6;
  1. AVG § 7 heute
  2. AVG § 7 gültig ab 01.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2018
  3. AVG § 7 gültig von 01.01.2008 bis 31.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  4. AVG § 7 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.2007

Rechtssatz

Nach der Rechtsprechung des EGMR ist für den äußeren Anschein einer Befangenheit entscheidend, ob es feststellbare Umstände gibt, die Zweifel an der Unbefangenheit des entscheidenden Mitglieds des Tribunals wecken können. Dabei ist der Standpunkt der betroffenen Partei zwar wichtig, aber nicht entscheidend. Entscheidend ist, ob diese Zweifel an der Unbefangenheit als objektiv gerechtfertigt anzusehen sind (vgl. das Urteil des EGMR vom 18. Mai 2010, Ozerov vs. Russia, Beschwerde Nr. 64 962/01, Randnrn. 47 und 49).Nach der Rechtsprechung des EGMR ist für den äußeren Anschein einer Befangenheit entscheidend, ob es feststellbare Umstände gibt, die Zweifel an der Unbefangenheit des entscheidenden Mitglieds des Tribunals wecken können. Dabei ist der Standpunkt der betroffenen Partei zwar wichtig, aber nicht entscheidend. Entscheidend ist, ob diese Zweifel an der Unbefangenheit als objektiv gerechtfertigt anzusehen sind vergleiche das Urteil des EGMR vom 18. Mai 2010, Ozerov vs. Russia, Beschwerde Nr. 64 962/01, Randnrn. 47 und 49).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2007040134.X03

Im RIS seit

08.11.2010

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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