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L72009 Beschaffung Vergabe WienNorm
AVG §7;Rechtssatz
Nach der Rechtsprechung des EGMR ist für den äußeren Anschein einer Befangenheit entscheidend, ob es feststellbare Umstände gibt, die Zweifel an der Unbefangenheit des entscheidenden Mitglieds des Tribunals wecken können. Dabei ist der Standpunkt der betroffenen Partei zwar wichtig, aber nicht entscheidend. Entscheidend ist, ob diese Zweifel an der Unbefangenheit als objektiv gerechtfertigt anzusehen sind (vgl. das Urteil des EGMR vom 18. Mai 2010, Ozerov vs. Russia, Beschwerde Nr. 64 962/01, Randnrn. 47 und 49).Nach der Rechtsprechung des EGMR ist für den äußeren Anschein einer Befangenheit entscheidend, ob es feststellbare Umstände gibt, die Zweifel an der Unbefangenheit des entscheidenden Mitglieds des Tribunals wecken können. Dabei ist der Standpunkt der betroffenen Partei zwar wichtig, aber nicht entscheidend. Entscheidend ist, ob diese Zweifel an der Unbefangenheit als objektiv gerechtfertigt anzusehen sind vergleiche das Urteil des EGMR vom 18. Mai 2010, Ozerov vs. Russia, Beschwerde Nr. 64 962/01, Randnrn. 47 und 49).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2007040134.X03Im RIS seit
08.11.2010Zuletzt aktualisiert am
09.01.2015